Allgemeine Geschäftsbedingungen Bredenoord B.V.
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I. Allgemeine Bestimmungen
1. Begriffsbestimmungen und Interpretation
1.1
Die folgenden in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen und die Durchführung von Arbeiten.
Bredenoord:
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Bredenoord B.V. mit Sitz in Apeldoorn, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 08053082, und die mit dieser Gesellschaft in der Gruppe verbundenen Unternehmen gem. Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches („Burgerlijk Wetboek“, BW). Dabei gilt, dass nur jenes Unternehmen, mit dem der Vertrag geschlossen wird, Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber übernimmt.
Servicevertrag:
Ein Vertrag, auf dessen Grundlage Bredenoord für den Auftraggeber Wartungsarbeiten an einer oder mehreren der im Vertrag genannten Sachen durchführt.
Dienstleistungen:
Die von Bredenoord oder in dessen Auftrag zu erbringenden Dienstleistungen und zu verrichtenden Arbeiten immaterieller Natur, die im Angebot oder Vertrag näher beschrieben sind.
Einsatzort:
Der im Vertrag angegebene Ort, an den die Waren geliefert und/oder an dem die Arbeiten ausgeführt werden.
Daten:
Texte, Bilder und Zeichnungen, Modelle, Beschreibungen, Skizzen, Kataloge, Konstruktionen, Entwürfe, Modelle, Beschreibungen, Berechnungen, Hard- und Software, Daten, Dateien, Empfehlungen, Analysen, Berichte, (Inbetriebnahme-)Vorschriften, Handbücher, Anleitungen, (technische) Informationen und dergleichen, jeweils im weitesten Sinne des Wortes.
Bürozeiten:
Montag bis Freitag von [...] Uhr bis [...] Uhr, sofern es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt.
Angebot:
Ein unverbindliches schriftliches Angebot von Bredenoord an den (potenziellen) Auftraggeber.
Auftraggeber:
Die (juristische) Person, die Bredenoord mit der Lieferung von Waren und/oder der Durchführung von Arbeiten beauftragt oder ein entsprechendes Angebot von Bredenoord erhält oder anderweitig als Vertragspartner von Bredenoord auftritt.
Abnahme:
Der Zeitpunkt, zu dem Bredenoord dem Auftraggeber bestätigt hat, dass die Arbeiten abgenommen wurden.
Vertrag:
Der zwischen Bredenoord und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag, auf den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige ergänzende Bedingungen zur Anwendung kommen, einschließlich eines Bredenoord-Servicevertrags.
Parteien:
Bredenoord und der Auftraggeber
Waren:
Alle von Bredenoord an den Auftraggeber gelieferten Waren, die im Angebot oder Vertrag näher beschrieben sind.
Arbeiten:
Die von Bredenoord oder in dessen Auftrag auszuführenden Montage-, Inbetriebnahme- und/oder Wartungsarbeiten, die im Angebot oder Vertrag näher beschrieben sind.
1.2
Sofern in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Angebot bzw. Vertrag nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Begriff „schriftlich“ auch den elektronischen Datenverkehr, z. B. Nachrichten per E-Mail, und Wörter, die auf die Einzahl hinweisen, schließen auch die Mehrzahl ein und umgekehrt.
2. Geltungsbereich
2.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von Bredenoord und für alle zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge jeglicher Art sowie für alle Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Verträge, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.2
Abweichende Bedingungen gelten nur insoweit, als sie von Bredenoord ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind, und gelten ausschließlich für den/die betreffenden Vertrag/Verträge.
2.3
Änderungen und Ergänzungen zu Bestimmungen des Vertrags sind nur gültig, wenn sie schriftlich vorgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
2.4
Der Vertrag gibt den vollständigen Inhalt der Rechte und Pflichten der Parteien wieder und ersetzt alle früheren schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen, Erklärungen und/oder Äußerungen der Parteien.
2.5
Die Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder anderen Bedingungen des Auftragnehmers wird von Bredenoord nicht akzeptiert und ausdrücklich zurückgewiesen.
3. Angebote, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe
3.1
Der im Angebot von Bredenoord enthaltene Kostenvoranschlag ist völlig unverbindlich, es sei denn, im Angebot selbst ist ausdrücklich und unmissverständlich das Gegenteil angegeben.
3.2
Wenn der Auftraggeber Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung stellt, kann Bredenoord von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird sein Angebot darauf stützen.
3.3
Der Auftraggeber kann aus den von Bredenoord erhaltenen Ratschlägen und Informationen keine Ansprüche ableiten, wenn diese sich nicht direkt auf den Vertrag beziehen.
4. Zustandekommen des Vertrags
4.1
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber gem. Artikel 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch die Bestätigung eines vom Auftraggeber erteilten Auftrags durch Bredenoord, die tatsächliche Ausführung des betreffenden Auftrags durch Bredenoord oder die Lieferung von Waren bzw. die Durchführung von Arbeiten bzw. die Erbringung der Dienstleistung zustande.
4.2
Bei Arbeiten, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs kein Angebot oder Vertrag übermittelt wird, dient die Rechnung gleichzeitig als Nachweis für das Zustandekommen des Vertrags.
4.3
Jeder Vertrag wird unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Auftraggeber ausreichend kreditwürdig ist und bleibt. Bredenoord ist berechtigt, vom Auftraggeber Informationen zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit zu verlangen. Bredenoord hat das Recht, die Vertragserfüllung auszusetzen, bis einem solchen Ersuchen ausreichend nachgekommen wurde.
5. Preise
5.1
Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben, Zölle oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zu zahlen sind. Die Preise verstehen sich ferner exklusive Kosten für z. B. Verpackung, Transport, Abnahme, Demontage und Wartung, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
5.2
Wenn die Vertragserfüllung durch Bredenoord auf Wunsch des Auftraggebers, aufgrund fehlender Daten bzw. Anweisungen und/oder aus einem anderem dem Auftraggeber zuzurechnenden Grund verschoben oder anderweitig verzögert wird, ist Bredenoord berechtigt, den Preis als Ausgleich für die dadurch entstehenden Mehrkosten zu erhöhen.
5.3
Änderungen des geltenden Umsatzsteuersatzes werden immer an den Auftraggeber weitergegeben.
5.4
Bredenoord kann die Kosten für den Transport oder Versand der Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat, für Verpackung und Versicherung dem Auftraggeber immer mit Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
5.5
Der Auftraggeber ersetzt Bredenoord für Rechnungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen und/oder Durchführung von Arbeiten sowie Kosten für Transport, Versand, Verpackung und Versicherung, für die dem Auftraggeber keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, alle Steuern, Importzölle und Abgaben der niederländischen Steuerbehörden sowie alle Kosten, die in irgendeiner Weise mit einer Nachforderung verbunden sind, darunter Zinsen auf Steuernachzahlungen, Verspätungszuschläge, Bußgelder und Kosten der Strafverfolgung, einschließlich der Kosten für die von Bredenoord in Anspruch genommene Rechts- und/oder Steuerrechtsberatung.
6. Zahlung
6.1
Die Zahlung der Rechnungen von Bredenoord erfolgt zu dem im Vertrag und/oder in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum ohne Abzug oder Aufrechnung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen oder aufzurechnen.
6.2
Die Zahlung der Rechnungen von Bredenoord muss vom Auftraggeber selbst vorgenommen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Bredenoord dem Auftraggeber im Voraus die Erlaubnis erteilt hat, dass ein Dritter im Namen des Auftraggebers die Zahlung vornehmen darf. Der Auftraggeber ist sodann verpflichtet, Bredenoord weitere Informationen über die Identität des Dritten, der die Zahlung vornehmen wird, und den Grund, warum der Auftraggeber nicht selbst zahlen wird, mitzuteilen.
6.3
Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber Bredenoord nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfüllt hat, ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Sobald der Auftraggeber in Verzug ist und bis zum Tag der vollständigen Zahlung hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 1 % auf den geschuldeten Betrag pro Monat oder Teil davon zu zahlen, unbeschadet des Rechts von Bredenoord, die Vertragserfüllung, eine Vertragsauflösung oder Schadenersatz zu fordern, und unbeschadet des Rechts von Bredenoord, anstelle der vertraglichen Verzugszinsen den Prozentsatz der gesetzlichen Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Burgerlijk Wetboek“) anzuwenden.
6.4
Alle Kosten, die mit der Einziehung der von Bredenoord in Rechnung gestellten Beträge verbunden sind (einschließlich der außergerichtlichen Inkassokosten), gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf 15 % der Hauptsumme, mindestens jedoch auf 250,00 € zzgl. USt.
6.5
Bei oder nach Abschluss des Vertrags ist der Auftraggeber in jedem Fall verpflichtet, auf erste Aufforderung von Bredenoord hin Vorauszahlungen in Höhe der von Bredenoord angegebenen Beträge zu leisten und/oder Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen zu stellen. Bredenoord ist nicht zur Zahlung von Zinsen auf Vorauszahlungen oder auf vom Auftraggeber gestellte Sicherheiten verpflichtet. Von dem hiermit eingeräumten Recht wird Bredenoord nur Gebrauch machen, wenn es dafür triftige Gründe gibt.
6.6
Rechnungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, wenn Bredenoord nicht innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum einen schriftlichen Widerspruch erhalten hat. Eine Anfechtung der Richtigkeit oder ein Widerspruch gegen die Rechnung führt nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.
6.7
Bredenoord ist jederzeit berechtigt, fällige oder nicht fällige Forderungen einer oder mehrerer Gruppengesellschaften, die zur Gruppe von Bredenoord gehören, im Namen dieser Gruppengesellschaft(en) gegen Forderungen aufzurechnen, die der Auftraggeber aufgrund des Vertrags gegenüber Bredenoord hat. Sofern eine Zustimmung seitens des Auftraggebers erforderlich ist, gilt diese Zustimmung als bedingungslos und unwiderruflich gegenüber Bredenoord erteilt.
7. Lieferzeit/Ausführungsfrist
7.1
Eine vereinbarte Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist stellt lediglich eine Richtangabe dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle einer verspäteten Lieferung oder Bereitstellung muss der Auftraggeber Bredenoord schriftlich in Verzug setzen.
7.2
Bei der Festlegung der Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist geht Bredenoord davon aus, dass der Vertrag unter jenen Umständen erfüllt werden kann, die zum gegebenen Zeitpunkt bekannt waren.
7.3
Die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist beginnt erst, wenn über alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten Einigkeit besteht und Bredenoord alle für die Ausführung erforderlichen Daten schriftlich erhalten hat. Sofern eine (eventuell Teil-)Vorauszahlung vereinbart wurde, beginnt die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist erst nach Eingang der Vorauszahlung bei Bredenoord.
7.4
Die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist kann in den folgenden Fällen um den Zeitraum, den Bredenoord für erforderlich hält, verlängert werden:
a. wenn andere Umstände vorliegen als jene, die Bredenoord zum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist bekannt waren;
b. wenn Mehrarbeit anfällt;
c. wenn Bredenoord aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen muss;
d. im Fall von höherer Gewalt oder Umständen, die keine Arbeiten zulassen.
7.5
Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist räumt dem Auftraggeber in keinem Fall einen Schadenersatzanspruch ein. Der Auftraggeber hat auch keinen Anspruch auf eine kostenlose Ersatzlieferung von Bredenoord, wenn die zu liefernde Ware nicht den Erwartungen des Auftraggebers entspricht und/oder wenn die Parteien eine endgültige Lieferfrist vereinbart haben.
8. Lieferung
8.1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Niederlassung von Bredenoord in Apeldoorn der Lieferungsort. Der Auftraggeber muss sich selbst um den Transport der Ware (einschließlich Versicherung) kümmern. Der Auftraggeber stellt Bredenoord vor möglichen Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht frei.
8.2
Wenn Bredenoord die Lieferung an den Einsatzort vereinbart hat, ist Bredenoord nicht verpflichtet, die Ware weiter zu transportieren als bis an eine Entladestelle, die mit dem Fahrzeug über ein gut befahrbares Gelände erreicht werden kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware dort in Empfang zu nehmen. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass genügend Platz für die Lieferung vorhanden ist.
8.3
Die Gefahr für die Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung stattgefunden hat oder die Übergabe der Ware nach Ermessen von Bredenoord nicht möglich war, verweigert wurde oder als verweigert gilt. Bredenoord ist jederzeit berechtigt, die Lieferung in Teilen vorzunehmen.
8.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin an der Lieferung mitzuwirken, indem er u. a. die Ware entgegennimmt. Die Lieferung gilt als verweigert, wenn die Ware zur Lieferung bereit war, die Lieferung sich jedoch aus irgendeinem Grund als unmöglich erwiesen hat. Der Tag, an dem die Annahme verweigert wurde, gilt als Tag der Lieferung.
8.5
Der Auftraggeber stellt Bredenoord von allen Schäden und Kosten frei, die sich aus einer gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgten Lieferung, Abnahme oder Vertragserfüllung im Zusammenhang mit Umständen, die in den Risikobereich des Auftraggebers fallen, ergeben.
9. Test
9.1
Ein im Vertrag vorgesehener Test, der vor der Lieferung einer Ware durchgeführt werden muss, wird bei Bredenoord durchgeführt. Bredenoord stellt dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über das Testergebnis zur Verfügung. Der Auftraggeber kann auf Wunsch während des von Bredenoord durchgeführten Tests anwesend sein.
9.2
Sollten die Parteien im Vertrag vereinbart haben, dass nach der Abnahme einer Arbeit ein im Vertrag spezifizierter Test stattfindet, ist der Auftraggeber verpflichtet, Bredenoord die Möglichkeit zu geben, den Test nach der Inbetriebnahme durchzuführen und die Verbesserungen und Änderungen an der Arbeit vorzunehmen, die Bredenoord für notwendig hält. Wenn durch den Test der Geschäftsbetrieb des Auftraggebers gestört wird, haftet Bredenoord nicht für Schäden und Kosten, die dadurch entstehen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, findet der Test während der Bürozeiten am Einsatzort statt. Bredenoord stellt dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über das Testergebnis zur Verfügung. Der Auftraggeber kann auf Wunsch während des von Bredenoord durchgeführten Tests anwesend sein.
9.3
Die mit einem Test verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt für Schäden und Kosten, die Bredenoord entstehen, wenn der Test durch Zutun des Auftraggebers nicht (vollständig) zum vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden kann.
10. Geistiges Eigentum
10.1
Alle Daten, die dem Auftraggeber von Bredenoord oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellt werden:
a. verbleiben im Eigentum von Bredenoord, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für ihre Herstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden;
b. dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bereitgestellt wurden; und
c. dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Bredenoord nicht vervielfältigt, verwendet oder Dritten gezeigt werden.
10.2
Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 1 hat der Auftraggeber Bredenoord eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € pro Verstoß zu zahlen, unbeschadet des Rechts von Bredenoord, vollständigen Schadenersatz und die Einhaltung dieses Artikels zu fordern.
10.3
Wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, dass ein Recht an geistigem Eigentum in Bezug auf Waren und/oder Dienstleistungen, die speziell für den Auftraggeber entwickelt wurden, und/oder ausgeführte Arbeiten auf den Auftraggeber übergeht, berührt dies nicht das Recht oder die Möglichkeit von Bredenoord, die dieser Entwicklung zugrunde liegenden Komponenten, allgemeinen Prinzipien, Ideen, Entwürfe, Dokumentationen, Arbeiten, Protokolle, Standards und dergleichen ohne jegliche Einschränkung für andere Zwecke zu nutzen und/oder zu verwerten, sei es für sich selbst oder für Dritte. Die Übertragung eines Rechts an geistigem Eigentum berührt auch nicht das Recht von Bredenoord, für sich selbst oder einen Dritten Entwicklungen vorzunehmen, die jenen ähnlich sind oder von jenen abgeleitet werden, die zugunsten des Auftraggebers gemacht wurden oder noch gemacht werden sollen.
10.4
Der Auftraggeber garantiert, dass keine Rechte Dritter der Bereitstellung von Daten an Bredenoord zum Zwecke der Nutzung, Verarbeitung, Inbetriebnahme, Montage oder Wartung durch Bredenoord entgegenstehen. Der Auftraggeber stellt Bredenoord von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Behauptung stützen, dass diese Bereitstellung, Nutzung, Verarbeitung, Inbetriebnahme, Montage oder Wartung ein Recht dieser Dritten verletzt.
11. Genehmigungen und Bereitstellung von Einrichtungen
11.1
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich und muss auf seine Kosten sicherstellen, dass:
a. er vor Lieferung der Waren, vor Erbringung der Dienstleistungen und vor Beginn der vereinbarten Arbeiten über die erforderliche(n) Genehmigung(en), Ausnahmegenehmigung(en) und Zulassung(en) verfügt;
b. der Einsatzort allen Gesetzen und Vorschriften entspricht und alle notwendigen Sicherheits- und sonstigen Vorkehrungen getroffen wurden;
c. die Zufahrtswege zum Einsatzort leicht zugänglich sind;
d. der Einsatzort für die vereinbarte Lieferung der Waren, Erbringung von Dienstleistungen und/oder Durchführung der vereinbarten Arbeiten geeignet ist;
e. die erforderlichen Anschlüsse (Gas, Wasser und Strom) sowie horizontale und vertikale Transportmittel am Einsatzort rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung stehen;
f. alle Anweisungen von Bredenoord, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlich sind, befolgt werden.
11.2
Der Auftraggeber entschädigt Bredenoord für alle Schäden und Kosten, einschließlich entgangenen Gewinns, die sich aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ergeben.
12. Reklamationen
12.1
Reklamationen über von Bredenoord erfüllte Verpflichtungen müssen vom Auftraggeber unter Androhung der Verwirkung von Rechten so schnell wie möglich, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen, schriftlich an Bredenoord gemeldet werden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des/der Mängel(s) enthalten, damit Bredenoord in der Lage ist, angemessen zu reagieren.
12.2
Beschwerden über Rechnungen müssen ebenfalls schriftlich und innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Versanddatum der Rechnungen eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Inhalt der Rechnungen vorbehaltlich eines Gegenbeweises als ausschließlicher Beweis für die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen (bzw. deren Wert und korrekte Erfüllung).
13. Beendigung
13.1
Bredenoord ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung ohne gerichtliche Intervention zu kündigen oder auszusetzen, wenn:
a. der Auftraggeber eine Verpflichtung aus dem Vertrag, aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Servicevertrag oder aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt;
b. ein Konkursverfahren oder eine Aussetzung der Zahlungen des Auftraggebers beantragt oder gewährt wurde, der Auftraggeber liquidiert wird, eine Umschuldung von Schulden nach dem Gesetz zur Regelung der Umschuldung natürlicher Personen beantragt oder angenommen wird oder auf andere Weise nicht mehr als zahlungsfähig angesehen wird;
c. der Auftraggeber stirbt oder sein Unternehmen aufgelöst oder eingestellt wird;
d. Umstände bekannt werden, die Bredenoord gute Gründe geben, zu befürchten, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
13.2
Im Falle der Kündigung oder Aussetzung durch Bredenoord gemäß Absatz 1 ist Bredenoord nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet und ist Bredenoord berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz für bereits entstandene Schäden, Kosten und Zinsen zu verlangen.
13.3
Wenn der Vertrag auf Wunsch des Auftraggebers gekündigt wird, ist Bredenoord berechtigt, dem Auftraggeber alle tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen, einschließlich der entgangenen Gewinne.
13.4
Im Falle der Kündigung des Vertrags bleiben die Bestimmungen, die ihrer Natur nach über die Beendigung hinaus fortbestehen sollen, in Kraft.
14. Haftungsfreistellung
14.1
Der Auftraggeber stellt Bredenoord, seine Geschäftsführer, seine Mitarbeiter und die von Bredenoord bei der Vertragserfüllung eingesetzten Dritten von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch Bredenoord entstehen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Bredenoord vor.
14.2
Die Freistellung gemäß Absatz 1 gilt auch für Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung von Daten, die vom Auftraggeber bereitgestellt wurden, sowie im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Dritter, weil Bredenoord auf Grundlage vom Auftraggeber bereitgestellter Daten gehandelt hat.
15. Haftung und Verjährung
15.1
Die Haftung von Bredenoord beschränkt sich auf den Betrag, der im Rahmen der von Bredenoord abgeschlossenen Haftpflichtversicherung im betreffenden Fall ausgezahlt wird, zuzüglich des Selbstbehalts gemäß der betreffenden Police.
15.2
Wenn aus irgendeinem Grund keine Zahlung im Rahmen der Versicherung erfolgt, ist die Haftung von Bredenoord in jedem Fall auf den Rechnungswert der Lieferung, Dienstleistung oder Arbeit beschränkt, auf die sich die Haftung bezieht. Wenn die Lieferung, Dienstleistung oder Arbeit eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten hat, ist die Haftung von Bredenoord auf den Rechnungswert der Leistungen beschränkt, die Bredenoord innerhalb der letzten sechs Monate vor dem haftungsbegründenden Ereignis erbracht hat.
15.3
Bredenoord haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, reduzierte Goodwill, Schäden infolge von Betriebsunterbrechung oder -stillstand oder Schäden infolge von Ansprüchen Dritter gegenüber dem Auftraggeber.
15.4
Die in diesem Artikel beschriebenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Bredenoord zurückzuführen ist.
15.5
Jeder Anspruch auf Schadenersatz gegen Bredenoord, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem der Auftraggeber vom Schaden und von der möglichen Haftung von Bredenoord Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen.
16. Höhere Gewalt
16.1
Unter höherer Gewalt wird jeder Umstand verstanden, der außerhalb des Einflussbereichs von Bredenoord liegt und der die (rechtzeitige) Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend unmöglich macht. Darunter sind in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, folgende Umstände zu verstehen:
a. Streik, Betriebsbesetzung, krankheitsbedingter Personalmangel, Lieferverzögerungen oder -ausfälle durch Dritte, auf die Bredenoord angewiesen ist;
b. Mobilmachung, Krieg, Terror, Pandemien, Naturkatastrophen oder Unwetter;
c. Maßnahmen oder Anordnungen seitens Behörden;
d. Störungen in der Energieversorgung oder Telekommunikationseinrichtungen.
16.2
Im Fall höherer Gewalt ist Bredenoord berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu sein.
16.3
Wenn Bredenoord beim Eintritt höherer Gewalt bereits teilweise Leistungen erbracht hat oder nur noch teilweise in der Lage ist, Verpflichtungen zu erfüllen, ist Bredenoord berechtigt, den bereits erfüllten bzw. erfüllbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich um einen eigenständigen Vertrag handeln würde.
17. Verschiedenes
17.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von Bredenoord im Zusammenhang mit dem Vertrag bereitgestellten Informationen vertraulich zu behandeln, es sei denn, es handelt sich um allgemein zugängliche Informationen.
17.2
Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen vom Auftraggeber nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bredenoord übertragen werden. Bredenoord darf seine Rechte und Pflichten an mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches („Burgerlijk Wetboek“) übertragen.
17.3
Wenn eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig ist oder aufgehoben wird, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Die Parteien werden in einem solchen Fall die nichtige oder aufgehobene Bestimmung durch eine gültige Bestimmung ersetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
17.4
Im Falle von Unklarheiten über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die Auslegung, die dem Zweck dieser Bestimmungen am nächsten kommt.
17.5
Wenn sich zwischen den Parteien eine Situation ergibt, die nicht durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, muss diese Situation im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt werden.
17.6
Bredenoord ist berechtigt, bei der Vertragserfüllung Dritte einzuschalten.
17.7
Sofern erforderlich, verpflichtet sich der Auftraggeber, auf erste Aufforderung von Bredenoord hin an der Übertragung aller Rechte an geistigem Eigentum, die gemäß dem Vertrag auf Bredenoord übergehen (sollen), mitzuwirken.
18. Datenschutz
18.1
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Bredenoord erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem niederländischen Umsetzungsgesetz.
18.2
Bredenoord ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertrags oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
18.3
Bredenoord kann beim Besuch seiner Website Cookies oder vergleichbare Technologien einsetzen, um Informationen über die Nutzung der Website zu erfassen. Weitere Informationen hierzu sind in der Datenschutzerklärung auf der Website von Bredenoord zu finden.
18.4
Wenn Bredenoord im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, werden die Parteien einen gesonderten Verarbeitungsvertrag („Verwerkersovereenkomst“) abschließen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
18.5
Der Auftraggeber garantiert, dass er zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten an Bredenoord berechtigt ist und stellt Bredenoord von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einem Verstoß gegen die Datenschutzgesetze ergeben.
19. Anwendbares Recht
19.1
Auf alle Verträge zwischen Bredenoord und dem Auftraggeber sowie auf alle Streitigkeiten, die sich daraus ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Das Wiener Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
19.2
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden ausschließlich dem zuständigen Gericht im Bezirk, in dem Bredenoord seinen Sitz hat, vorgelegt, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen schreiben etwas anderes vor. Unbeschadet dessen ist Bredenoord jederzeit berechtigt, ein Verfahren gegen den Auftraggeber vor dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht anhängig zu machen.
20. Schlussbestimmungen
20.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) hinterlegt und sind dort unter der Nummer von Bredenoord B.V. einsehbar.
20.2
Bredenoord ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Die geänderte Fassung wird dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung gestellt und tritt an die Stelle der vorherigen Version, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
20.3
Wenn diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache als Deutsch übersetzt werden, bleibt die deutsche Fassung im Streitfall maßgeblich.
II. Besondere Bestimmungen für den Kauf von Waren
21. Allgemeines
21.1
Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den in Teil I dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Bestimmungen und kommen bei Verträgen über den Kauf und/oder Verkauf von Waren durch Bredenoord zur Anwendung.
21.2
Sollte es Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestimmungen in Teil I und diesen besonderen Bestimmungen geben, sind diese besonderen Bestimmungen maßgebend. Im Fall von Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestimmungen im Vertrag und in diesen besonderen Bestimmungen gilt das, was im Vertrag festgelegt ist.
22. Eigentumsvorbehalt
22.1
Die von Bredenoord gelieferten Waren bleiben gemäß Artikel 3:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Burgerlijk Wetboek“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die Bredenoord gegenüber dem Auftraggeber hat, einschließlich der Forderungen wegen Nichterfüllung des Vertrags (wie Zinsen, Schadenersatz, Kosten und Bußgelder), Eigentum von Bredenoord.
22.2
Von Bredenoord gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen vom Auftraggeber nicht verkauft, übertragen, mit einem beschränkten Recht belastet, vermietet, transportiert oder an einen anderen Ort verbracht werden.
22.3
Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber Bredenoord nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass er dies nicht tun wird, ist Bredenoord berechtigt, die gelieferten Waren, auf die der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt Anwendung findet, aus dem Betrieb des Auftraggebers oder aus dem Betrieb Dritter, die die Sachen für den Auftraggeber aufbewahren, abzuholen oder abholen zu lassen. Der Auftraggeber ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Tut er dies nicht, ist er zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich 1.000,00 € pro Tag oder Teil eines Tages, an dem der Auftraggeber Bredenoord (oder dem/den von Bredenoord beauftragten Dritten) seine Mitwirkung versagt, verpflichtet, unbeschadet des Rechts von Bredenoord, zusätzlichen Schadenersatz zu fordern.
22.4
Wenn Bredenoord Waren gemäß dem vorigen Absatz zurückgenommen hat, wird dem Auftraggeber der Wert der zurückgenommenen Waren, der von Bredenoord zum Zeitpunkt der Rücknahme bestimmt wird, abzüglich der mit der Rücknahme verbundenen Kosten gutgeschrieben. Die Gutschrift kann gegen Forderungen von Bredenoord gegenüber dem Auftraggeber aufgerechnet werden, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
22.5
Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Bredenoord hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
22.6
Der Auftraggeber ist auf erste Aufforderung von Bredenoord verpflichtet:
a. die Vorbehaltsware gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu lassen und Bredenoord den Versicherungsschein dieser Versicherung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen;
b. alle Forderungen gegenüber Versicherern in Bezug auf die Vorbehaltsware in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise an Bredenoord zu verpfänden (Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches [„Burgerlijk Wetboek“]);
c. die Vorbehaltsware als Eigentum von Bredenoord zu kennzeichnen und als solches gekennzeichnet zu lassen;
d. im Übrigen bei allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die Bredenoord zum Schutz seines Eigentumsrechts an den von ihm gelieferten Waren ergreifen möchte und die den Auftraggeber bei der Ausübung seines Geschäfts nicht unangemessen behindern.
23. Garantie
23.1
Bredenoord garantiert, je nach Art der Ware, das Folgende in Bezug auf die von ihm gelieferten Waren:
a. „As-is“-Ware
Gekauft wie gesehen, die Ware funktioniert und wurde gegen Aufpreis unter Last getestet. Keine Garantie für Teile und Arbeit (wozu auch Reise- und Unterbringungskosten zählen).
b. Gebrauchte Ware
Die Ware entspricht den von Bredenoord angegebenen Spezifikationen.
Garantie für Teile: 3 Monate oder 200 Betriebsstunden nach Lieferung, je nachdem, was zuerst eintritt. Keine Garantie für Arbeit (wozu auch Reise- und Unterbringungskosten zählen).
c. Überholte/wiederaufbereitete Ware
Die Ware entspricht den von Bredenoord angegebenen Spezifikationen.
Garantie für Teile: 6 Monate oder 250 Betriebsstunden nach Lieferung, je nachdem, was zuerst eintritt. Keine Garantie für Arbeit (wozu auch Reise- und Unterbringungskosten zählen).
d. Neue Ware (exkl. Arbeit, Reise- und Unterbringungskosten)
Die Ware entspricht den von Bredenoord angegebenen Spezifikationen.
Garantie für Teile: 12 Monate oder 1.000 Betriebsstunden nach Lieferung, je nachdem, was zuerst eintritt. Keine Garantie für Arbeit (wozu auch Reise- und Unterbringungskosten zählen).
e. Neue Ware (inkl. Arbeit, Reise- und Unterbringungskosten)
Die Ware entspricht den von Bredenoord angegebenen Spezifikationen.
Garantie für Teile und Arbeit (einschließlich Reise- und Unterbringungskosten, wenn die Garantiearbeiten in den Niederlanden [ausgenommen Watteninseln] durchgeführt werden müssen), nur gegen Aufpreis: 12 Monate oder 1.000 Betriebsstunden nach Abnahme, je nachdem, was zuerst eintritt.
23.2
Bredenoord kann – nach Rücksprache mit dem Auftraggeber – anstelle der Reparatur oder des Ersatzes einen angemessenen Teil der Rechnung gutschreiben. Wenn Bredenoord die Ware reparieren/ersetzen möchte, bestimmt Bredenoord die Art und Weise und den Zeitpunkt der Ausführung.
23.3
Der Auftraggeber kann die Garantie erst in Anspruch nehmen, nachdem er alle seine Verpflichtungen gegenüber Bredenoord erfüllt hat.
23.4
Die Garantie gilt nicht, wenn die Mängel auf Folgendes zurückzuführen sind:
a. normale Abnutzung oder Alterung;
b. unsachgemäße/falsche Verwendung;
c. Verwendung entgegen der für die Ware geltenden Gebrauchsanweisung;
d. nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wartungsarbeiten durch den Auftraggeber oder einen Dritten;
e. Inbetriebnahme, Montage-, Änderungs- oder Reparaturarbeiten, die vom Auftraggeber oder einem Dritten nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften, Handbüchern und Richtlinien des Herstellers und/oder von Bredenoord durchgeführt worden sind.
23.5
Damit sich der Auftraggeber erfolgreich auf die in diesem Artikel enthaltene Garantie berufen kann, muss er
a. nachweisen, welche Garantie er mit Bredenoord vereinbart hat, und
b. den festgestellten Mangel ordnungsgemäß belegen.
23.6
Wenn der Auftraggeber besondere Anforderungen an die Ware stellt und/oder die Ware auf eine andere als die vorgesehene Art und Weise nutzen möchte, muss der Auftraggeber dies bei der Angebotsanfrage oder spätestens vor dem Vertragsabschluss ausdrücklich mitteilen, andernfalls verfällt jeder Anspruch gegenüber Bredenoord.
24. Verwendung
24.1
Die gelieferten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit der jeweiligen Gebrauchsanweisung oder den vereinbarten Bedingungen verwendet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erhaltenen Waren nicht unsachgemäß oder entgegen der vorgesehenen Verwendung zu nutzen.
24.2
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle für die Verwendung der Waren erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen vorliegen und dass die Waren am Einsatzort sicher verwendet werden können. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Umgebung, in der die Waren genutzt werden.
24.3
Bredenoord übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die unsachgemäße Verwendung oder durch die Nutzung der Waren in einer für sie ungeeigneten Umgebung entstehen. Der Auftraggeber stellt Bredenoord von allen Schäden und Haftungsansprüchen Dritter frei, die durch eine unsachgemäße Nutzung der gelieferten Waren entstehen.
25. Gefahrübergang
25.1
Die Gefahr für die gelieferten Waren geht mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder an eine von ihm benannte Person auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Transport der Waren von Bredenoord organisiert wird.
III. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistunge
26. Allgemeines
26.1
Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den in Teil I dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Bestimmungen und kommen für den Kauf von Waren durch den Auftraggeber bei Bredenoord zur Anwendung.
26.2
Sollte es Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestimmungen in Teil I und diesen besonderen Bestimmungen geben, sind diese besonderen Bestimmungen maßgebend. Im Fall von Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestimmungen im Vertrag und in diesen besonderen Bestimmungen gilt das, was im Vertrag festgelegt ist.
26.3
Die Parteien schließen die Anwendung von Titel 1 von Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches („Burgerlijk Wetboek“) aus.
27. Leistungsverpflichtung
27.1
Alle von Bredenoord zu erbringenden Dienstleistungen sind Leistungsverpflichtungen. Das Ergebnis der Dienstleistungen hängt u. a. von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten ab. Bredenoord darf sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Daten verlassen, die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag bereitgestellt wurden oder werden, und ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Rechtmäßigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten zu überprüfen.
27.2
Eine Beratung umfasst nicht mehr als die Empfehlung eines Mitarbeiters von Bredenoord, die auf den aktuellen Kenntnissen und Erfahrungen des betreffenden Mitarbeiters im Zusammenhang mit den bei Bredenoord verfügbaren Geräten und Materialien sowie der verfügbaren Software beruht. Für die Beratung hat Bredenoord in der Regel Mitarbeiter und Auftragnehmer, die Erfahrung mit der Ausrüstung, die Bredenoord möglicherweise verwendet, und Einblick in die Verbrauchs- und Emissionsdaten dieser Ausrüstung haben. Die Verpflichtungen von Bredenoord im Rahmen der Beratung erstrecken sich nicht auf eine Analyse oder einen Vergleich von Daten mit anderen Geräten, Materialien, Kenntnissen und Daten als jenen, über die der betreffende Mitarbeiter von Bredenoord verfügt, und Bredenoord bietet in dieser Hinsicht keine wie auch immer geartete Garantie.
27.3
Eine Dienstleistung in Form einer Beratung ist ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, Bredenoord hat dazu schriftlich seine Zustimmung erteilt. Wenn Bredenoord eine solche Zustimmung erteilt, geschieht dies unter den folgenden Bedingungen:
a. Bredenoord übernimmt damit keine Sorgfaltspflicht gegenüber diesen Dritten.
b. Diese Dritten erklären im Voraus schriftlich, dass sie Bredenoord nicht haftbar machen werden, dass Bredenoord allein über das Urheberrecht und andere Rechte des geistigen Eigentums der von Bredenoord stammenden Empfehlungen und sonstigen Unterlagen verfügt und dass sie die von Bredenoord stammenden Empfehlungen und sonstigen Unterlagen vertraulich behandeln und nicht weitergeben werden.
27.4
Ein Angebot für die Erbringung von Dienstleistungen enthält einen Stundensatz für den/die betreffenden Mitarbeiter von Bredenoord oder einen Festpreis für die Dienstleistungen oder Teile davon. Im Falle eines Festpreises schuldet der Auftraggeber bei vorzeitiger Beendigung der Dienstleistungen den bei Bredenoord üblichen Stundensatz für die erbrachten Leistungen, unabhängig von der Ursache oder dem Grund für diese Beendigung und vom (Zwischen-)Ergebnis der Dienstleistungen.
27.5
Alle Entscheidungen, die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag getroffen werden, gehen jederzeit auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Haftung von Bredenoord aufgrund von Mängeln bei der Ausführung einer Dienstleistung beschränkt sich jederzeit auf den direkten Schaden des Auftraggebers bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des Betrages, der für die betreffende Dienstleistung in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt wurde, es sei denn, der Schaden des Auftraggebers wurde von Bredenoord vorsätzlich oder durch ein gleichwertiges Maß an grober Fahrlässigkeit (bewusste Leichtfertigkeit) verursacht.
27.6
Der Auftraggeber stellt Bredenoord auf erste schriftliche Aufforderung von Bredenoord hin vor Gericht und außergerichtlich von allen Ansprüchen, Schäden und Kosten von Dritten, einschließlich Konzerngesellschaften des Auftraggebers, die direkt oder indirekt infolge der Dienstleistungen für diese Dritten entstanden sind oder damit zusammenhängen, frei und entschädigt Bredenoord für diese.
IV. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Arbeiten (unabhängig davon, ob diese auf einem Bredenoord-Servicevertrag basieren oder nicht)
28. Allgemeines
28.1
Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den im Abschnitt „Allgemeines“ beschriebenen Bestimmungen und kommen für alle Verträge zur Anwendung, mit denen die Parteien vereinbart haben, dass von Bredenoord Arbeiten an einer Ware durchgeführt werden. Darüber hinaus gelten diese Bestimmungen für alle Verträge, mit denen die Parteien vereinbart haben, dass Bredenoord Wartungsarbeiten an einer Ware oder eine Inbetriebnahme für einen Auftraggeber oder Dritten durchführt.
Sollte es Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestimmungen im Abschnitt „Allgemeines“ und diesen besonderen Bestimmungen geben, sind die vorliegenden besonderen Montage-, Inbetriebnahme- und Wartungsbestimmungen maßgebend. Im Fall von Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestimmungen im Vertrag und in diesen besonderen Bestimmungen gilt das, was im Vertrag festgelegt ist.
28.2 Änderungen an Arbeiten
Änderungen an Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Mindermengen, wenn:
– es eine Änderung im Entwurf, den Spezifikationen oder den Vertragsunterlagen gibt;
– die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten falsch und/oder unvollständig sind, sodass die Arbeiten geändert werden müssen.
Änderungen an Arbeiten führen in jedem Fall zu einer Mehrmenge, wenn diese notwendig sind, um gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen, die höhere Anforderungen an die Arbeiten stellen als im Vertrag festgelegt, zu erfüllen.
Mehrmengen werden auf Grundlage des Wertes der preisbestimmenden Faktoren, die zum Zeitpunkt der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten gelten, berechnet. Mindermengen werden auf Grundlage des Wertes der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbestimmenden Faktoren abgerechnet.
29. Änderungen an Arbeiten
29.1
Änderungen an Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Mindermengen, wenn:
– es eine Änderung im Entwurf, den Spezifikationen oder den Vertragsunterlagen gibt;
– die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten falsch und/oder unvollständig sind, sodass die Arbeiten geändert werden müssen.
29.2
Änderungen an Arbeiten führen in jedem Fall zu einer Mehrmenge, wenn diese notwendig sind, um gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen, die höhere Anforderungen an die Arbeiten stellen als im Vertrag festgelegt, zu erfüllen.
29.3
Mehrmengen werden auf Grundlage des Wertes der preisbestimmenden Faktoren, die zum Zeitpunkt der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten gelten, berechnet. Mindermengen werden auf Grundlage des Wertes der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbestimmenden Faktoren abgerechnet.
30. Abnahme und Wartungszeitraum
30.1
Die Arbeit gilt in den folgenden Fällen als abgenommen:
a. wenn der Auftraggeber die Arbeit genehmigt hat;
b. nach Abschluss eines erfolgreichen Tests gemäß Artikel 9.2;
c. wenn Bredenoord dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass der in Artikel 9.2 genannte Test abgeschlossen wurde, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich bestätigt oder widerlegt hat, dass der Test gemäß den Spezifikationen der Arbeiten abgeschlossen wurde;
d. wenn die Arbeiten vom Auftraggeber genutzt werden. Nutzt der Auftraggeber einen Teil der Arbeiten, so gilt dieser Teil als abgenommen;
e. wenn Bredenoord dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob die Arbeiten genehmigt wurden oder nicht;
f. wenn der Auftraggeber die Abnahme der Arbeiten aufgrund kleinerer Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder nachgeliefert werden können und die Nutzung der Arbeiten nicht beeinträchtigen, ablehnt;
g. wenn der Auftraggeber die Arbeiten auf Grundlage offensichtlich unbegründeter Beschwerden nicht abnimmt.
30.2
Wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht abnimmt, ist er verpflichtet, dies Bredenoord unverzüglich schriftlich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen und Bredenoord die Möglichkeit zu geben, die Arbeiten innerhalb einer für Bredenoord angemessenen Frist erneut durchzuführen.
30.3
Der Auftraggeber haftet für Schäden an nicht abgenommenen Teilen der Arbeiten, die durch die Verwendung bereits abgenommener Teile der Arbeiten verursacht werden, und der Auftraggeber stellt Bredenoord, seine Geschäftsführer, Mitarbeiter und die von Bredenoord mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Parteien vor Ansprüchen Dritter in Bezug auf solche Schäden frei.
30.4
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Wartungszeitraum 30 Kalendertage und beginnt unmittelbar nach dem Tag, an dem die Arbeiten als abgenommen gelten. Bredenoord ist verpflichtet, Mängel, die sich während des Wartungszeitraums zeigen, so schnell wie möglich zu beheben, ausgenommen solche, für die der Auftraggeber verantwortlich ist oder für die er haftet.
31. CAR-Versicherung
31.1
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Bredenoord im Rahmen einer Construction All Risks-Versicherung (CAR-Versicherung) mitversichert, die der Auftraggeber für die Arbeiten abgeschlossen hat und deren Bedingungen für Bredenoord auf Anfrage beim Auftraggeber zur Einsichtnahme erhältlich sind.
32. Garantiepflicht und Haftung
32.1
Die Garantiepflicht und jegliche Form der Haftung erlöschen nach der Abnahme, es sei denn, die Arbeiten oder ein Teil davon weisen einen versteckten Mangel auf, der auf ein Verschulden von Bredenoord, seines Lieferanten, seines Subunternehmers oder seines Personals zurückzuführen ist, und dieser Mangel wurde vom Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist nach der Entdeckung schriftlich mitgeteilt, wobei der angebliche Mangel beschrieben wurde. Ein Mangel im vorgenannten Sinne gilt nur dann als versteckter Mangel, wenn er trotz sorgfältiger Überwachung während der Durchführung oder Abnahme der Arbeiten im vorgenannten Sinne vom Auftraggeber vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können. In diesem Fall wird Bredenoord – wenn zwischen den Parteien ein Wartungszeitraum vereinbart wurde – den betreffenden Mangel während des Wartungszeitraums oder – wenn kein Wartungszeitraum vereinbart wurde – bis zwei (2) Jahre nach der Lieferung beheben. Im Falle eines Schadens, der auf einen versteckten Mangel wie oben beschrieben zurückzuführen ist, gelten die Haftungsbestimmungen in Teil I dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Maßgabe, dass jede Haftung für solche Mängel nach Ablauf von zwei (2) Jahren ab Lieferung erlischt.
33. Wartung im Rahmen eines Bredenoord-Servicevertrags
33.1
Bredenoord führt die im Bredenoord-Servicevertrag beschriebenen Arbeiten für den Auftraggeber durch. Nicht vereinbarte Arbeiten werden gesondert schriftlich vereinbart.
33.2
Die im Bredenoord-Servicevertrag genannten Preise und Tarife basieren auf dem Preisniveau, das am ersten Tag des laufenden Kalenderjahres gilt. Die Preise werden jährlich anhand des für die Metall- und Elektronikindustrie geltenden Preisindexes gemäß der Veröffentlichung des niederländischen Zentralamts für Statistik (CBS) indexiert.
33.3
Die Wartungsarbeiten werden während der Bürozeiten durchgeführt. Vor den durchzuführenden Wartungsarbeiten berät sich Bredenoord mit dem Auftraggeber darüber, wie dessen Interessen so weit wie möglich berücksichtigt werden können. Wenn diese Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der Bürozeiten stattfinden, sind die zusätzlichen Kosten dafür vom Auftraggeber zu tragen.
33.4
Der Auftraggeber ist für die tägliche Inspektion des Wartungsgegenstands verantwortlich, indem er u. a. den Flüssigkeitsstand, den korrekten Betrieb und die Nutzungssicherheit überprüft.
33.5
Jede Verlegung oder Veränderung des Wartungsgegenstands muss Bredenoord vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Eine solche Änderung oder Verlegung kann zu einer Änderung der geltenden Preise führen.
33.6
Nach Durchführung der vereinbarten Wartungsarbeiten wird der Auftraggeber von Bredenoord durch Vorlage eines Wartungsberichts über die durchgeführten Wartungsarbeiten informiert.
33.7
Sofern nicht anders vereinbart, umfasst der Bredenoord-Servicevertrag nicht die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit:
a. der Behebung von Mängeln am Wartungsgegenstand;
b. unsachgemäßer oder unvorsichtiger Verwendung des Wartungsgegenstands oder Verwendung für andere Zwecke als jene, für die der Wartungsgegenstand bestimmt ist;
c. unzureichender Durchführung der täglichen Inspektionen (Überprüfung der einwandfreien Funktion des Wartungsgegenstands einschließlich der Überprüfung der Flüssigkeitsstände);
d. Unfällen oder anderen äußeren Ursachen oder Einflüssen;
e. anormaler physikalischer oder elektrischer Belastung;
f. der Änderung oder Verlegung des Wartungsgegenstands oder der Durchführung der Wartungsarbeiten durch Dritte;
g. der Einführung neuer gesetzlicher oder anderer behördlicher Maßnahmen,
h. Gegebenheiten, die sich auf die Art oder den Umfang der Wartungsarbeiten auswirken;
i. der Abnutzung von Teilen aufgrund von Verwitterung durch äußere Einflüsse;
j. unzureichender Kapazität des Wartungsgegenstands für den Zweck, für den der Wartungsgegenstand verwendet wird.
33.8
Der Auftraggeber erteilt Bredenoord bereits jetzt die uneingeschränkte Erlaubnis, Arbeiten durchzuführen, bei denen der Lohn- und Materialanteil exkl. Umsatzsteuer den Betrag von 500 € nicht übersteigt.