Allgemeine Geschäftsbedingungen Bredenoord B.V.

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Artikel 1 Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten die folgenden Begriffe die hier angegebene Definition

Bredenoord: Die besloten vennootschap Bredenoord BV (NL-GmbH) oder eine mit ihr verbundene juristische Person, von der die Gültigkeit dieser Bedingungen im Rahmen einer Offerte an oder eines Vertrags mit einem Auftraggeber erklärt wird.

Auftraggeber: Die (juristische) Person, die Bredenoord den Auftrag zum Verkauf von Produkten und/oder zur Verrichtung von Arbeiten erteilt oder dafür eine Offerte von Bredenoord erhält oder anderweitig als Vertragspartner von Bredenoord auftritt.

Vertrag: Der Vertrag, der zwischen Bredenoord und dem Auftraggeber geschlossen wird und für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ggf. ergänzende Bedingungen gelten.

Nutzungsstandort: Der im Vertrag genannte Standort, an den die Produkte geliefert und/oder an dem die Arbeiten verrichtet werden sollen.

Daten: Abbildungen und Zeichnungen, Modelle, Beschreibungen, Programme, technische Informationen und dergleichen, die Bestandteil der Offerte sind.

Produkte: Alle von Bredenoord an den Auftraggeber verkauften Produkte, die in der Offerte oder dem Vertrag näher beschrieben werden.

Offerte: Unverbindliches, von Bredenoord schriftlich für einen (potentiellen) Auftraggeber erstelltes Angebot.

Dienstleistungen: Alle von Bredenoord zu erbringenden oder erbrachten Dienstleistungen, die in der Offerte oder dem Vertrag näher beschrieben werden.

Arbeiten: Die Arbeiten mit Bezug auf Installation, Konstruktion, Montage und sofern zutreffend Wartung der Produkte.

Leistung: Der dem Auftraggeber von Bredenoord bestätigte Zeitpunkt, an dem die Produkte an den Nutzungsstandort geliefert und/oder die Arbeiten verrichtet wurden.

Schriftlich: Mithilfe eines Dokuments in digitaler oder Papierform, das von (bevollmächtigten) Vertretern von Bredenoord (und/oder dem Auftraggeber) stammt.

Artikel 2 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Bredenoord abgegebenen Offerten und für alle Verträge, ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung, die zwischen Bredenoord und dem Auftraggeber geschlossen werden.

2. Abweichende Bedingungen gelten ausschließlich, sofern diese ausdrücklich schriftlich von Bredenoord akzeptiert wurden und gelten nur für den/die betreffenden Vertrag/Verträge.

3. Die Gültigkeit von Beschaffungsbedingungen und/oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird von Bredenoord nicht akzeptiert und hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 3 Offerte, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe

1.Das Angebot von Bredenoord ist, so wie es in der Offerte enthalten ist, vollständig unverbindlich,

2. Wenn der Auftraggeber Daten, Zeichnungen und Ähnliches zur Verfügung stellt, darf Bredenoord davon ausgehen, dass diese Unterlagen richtig und vollständig sind und wird seine Offerte dementsprechend erstellen.

3. Der Auftraggeber kann aus den Empfehlungen und Informationen, die er von Bredenoord erhält, keine Rechte ableiten, wenn diese keinen direkten Bezug zum Vertrag haben.

Artikel 4 Zustandekommen des Vertrags

1. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn vom Auftraggeber eine schriftliche Annahme des Angebots erfolgt, wie in Artikel 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, oder wenn Bredenoord nach dem Erhalt eines Auftrags vom Auftraggeber eine Bestätigung ausstellt oder durch die tatsächliche Erfüllung des jeweiligen Auftrags seitens Bredenoord oder die Lieferung der Produkte und/oder die Verrichtung der Arbeiten und/oder die Erfüllung der Dienstleistungen.

2. Im Falle von Arbeiten, für die aufgrund der Art und des Umfangs keine Offerte bzw. kein Vertrag versandt wird, gilt die Rechnung ferner als Nachweis für das Zustandekommen des Vertrags.

3. Jeder Vertrag wird unter dem Vorbehalt angenommen, dass der Auftraggeber ausreichend kreditwürdig ist und bleibt. Bredenoord ist berechtigt, vom Auftraggeber Informationen zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit zu verlangen. Bredenoord ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis einer dahingehenden Aufforderung hinreichend nachgekommen wurde.

Artikel 5 Preise

1. Alle angegebenen Preise sind in Euro zuzüglich Umsatzsteuer (USt.) und zuzüglich aller sonstigen Abgaben, Rechte oder Steuern, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags geschuldet werden, angegeben. Die Preise verstehen sich ferner zuzüglich der Kosten für z.B. Verpackung, Transport, Leistung, Abbau und Service/Wartung, es sei denn, dass im Vertrag ausdrücklich eine anderslautende, schriftliche Vereinbarung enthalten ist.

2. Wenn für den jeweiligen Vertrag Teillieferungen erfolgen sollen, ist Bredenoord bei den verschiedenen Teillieferungen zur zwischenzeitlichen Änderung von Preisen und Bedingungen berechtigt.

3. Bredenoord kann jede nach Vertragsabschluss eingetretene Steigerung der kostpreisbestimmenden Faktoren, unabhängig von der Ursache, an den Auftraggeber weiterbelasten. Der Auftraggeber ist gehalten, den gemäß diesem Absatz angepassten Preis nach Wahl von Bredenoord zu einem der nachstehend bezeichneten Zeitpunkte zu begleichen:

a. wenn die Preissteigerung eintritt;

b. zu dem Zeitpunkt, an dem die Hauptforderung bezahlt werden muss;

c. zum nächstfolgenden vereinbarten Zahlungstermin.

4. Wenn die Ausführung des Vertrags seitens Bredenoord auf Bitten des Auftraggebers hin oder aufgrund ausbleibender Daten und/oder Anweisungen und/oder sonstiger, beim Auftraggeber liegender Ursachen verzögert wird, ist Bredenoord berechtigt, den Preis als Erstattung für die infolgedessen zusätzlich entstandenen Kosten zu erhöhen.

5. Bredenoord kann dem Auftraggeber die Kosten für Transport, Versand, Verpackung und Versicherung von Gütern in ein anderes EU-Mitgliedsland immer mit USt. in Rechnung stellen.

6. Der Auftraggeber stellt Bredenoord von sämtlichen Nacherhebungen von USt. durch die niederländische Steuerbehörde sowie von allen mit dieser Nacherhebung auf jegliche Art und Weise zusammenhängenden Kosten frei, zu denen u.a. Erhebungszinsen, Einfuhrzinsen, Bußgelder und Kosten der Verfolgung gehören, die sich auf Rechnungen bezüglich der Lieferung von Artikeln, Kosten für Transport, Versand, Verpackung und Versicherung dieser Artikel beziehen, bei denen dem Auftraggeber keine USt. in Rechnung gestellt wurde, einschließlich der Kosten für die von Bredenoord in Anspruch genommene juristische und/oder steuerrechtliche Beratung.

Artikel 6 Bezahlung

1. Die Bezahlung der Rechnungen von Bredenoord muss bis zu dem im Vertrag und/oder der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum ohne Abzüge, Einbehalte oder Verrechnung seitens des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber ist nicht zu einer Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtung berechtigt. Bredenoord hat das Recht, Zwischenrechnungen zu stellen.

2. Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber Bredenoord nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfüllt, befindet sich der Auftraggeber von Rechts wegen im Verzug, ohne dass dafür eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich der Auftraggeber im Verzug befindet, und bis zu dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung, schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder jeden Teil eines Monats, ohne dass dadurch die Rechte von Bredenoord auf Erfüllung, Kündigung oder Schadenersatz berührt werden.

3. Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso der von Bredenoord fakturierten Beträge entstandenen Kosten (einschließlich der Kosten für ein außergerichtliches Inkasso) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % der Hauptforderung und mindestens 250,00 € zzgl. USt.

4. Der Auftraggeber ist bei oder nach Vertragsabschluss nach einer ersten, diesbezüglichen Aufforderung seitens Bredenoord jeweils gehalten, Vorschusszahlungen in Höhe der von Bredenoord genannten Beträge zu leisten und/oder Sicherheitsleistungen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu hinterlegen. Bredenoord ist nicht zur Zahlung von Zinsen auf Vorschussbeträge oder auf eventuell vom Auftraggeber hinterlegte Sicherheiten verpflichtet.

5. Rechnungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, wenn bei Bredenoord innerhalb von acht Tagen nach dem Rechnungsdatum keine Beschwerde diesbezüglich eingeht. Eine Anfechtung der korrekten Rechnungslegung bzw. eine Beschwerde gegen die Rechnung haben keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers zur Folge.

Artikel 7 Lieferfrist/Erfüllungszeitraum

1. Eine vereinbarter Lieferfrist und/oder ein Erfüllungszeitraum sind keine endgültigen Termine, es sei denn, dass ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Bei einer nicht rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung muss der Auftraggeber Bredenoord schriftlich in Verzug setzen.

2. Bei der Festlegung der Lieferung und/oder dem Erfüllungszeitraum geht Bredenoord davon aus, dass der Auftrag von Bredenoord unter den Umständen erfüllt werden kann, die Bredenoord zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.

3. Die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum beginnen erst, wenn zu allen wirtschaftlichen und technischen Details Einigkeit besteht und sich alle für die Ausführung erforderlichen Daten schriftlich im Besitz von Bredenoord befinden. Wenn eine (teilweise) Vorauszahlung vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum erst, nachdem diese Bezahlung bei Bredenoord eingegangen ist.

4. Ferner kann in folgenden Fällen von einer Verlängerung der Lieferfrist und/oder des Erfüllungszeitraums die Rede sein:

a. wenn von anderem Umständen die Rede ist, als sie Bredenoord bekannt waren, als man die Lieferfrist und/oder den Erfüllungszeitraum festgelegt hatte, ist Bredenoord berechtigt, die Lieferfrist und/oder den Erfüllungszeitraum zu verlängern und/oder anzupassen;

b. wenn von Mehrarbeit die Rede ist, wird die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum um den Zeitraum verlängert, der erforderlich ist, um die dafür benötigten Materialien und Ersatzteile zu liefern/liefern zu lassen und um die Mehrarbeiten zu verrichten;

c. wenn sich Bredenoord durch Handlungen oder Unterlassungen seitens des Auftraggebers auf einen Aufschub berufen muss, wird die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum um die Dauer des Aufschubs verlängert;

d. wenn von höherer Gewalt oder von Umständen die Rede ist, unter denen nicht gearbeitet werden kann, wird die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum um die dadurch entstandene Verzögerung verlängert.

5. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist und/oder des Erfüllungszeitraums gibt dem Auftraggeber keinesfalls das Recht auf Schadenersatz, es sei denn, dass schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

6. Außer wenn eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, werden die im Vertrag vorgesehenen Tests, die vor dem Versand durchzuführen sind, bei Bredenoord zu normalen Arbeitszeiten durchgeführt. Wenn im Vertrag keine technischen Anforderungen enthalten sind, werden die Tests gemäß den allgemein üblichen Standards des jeweiligen Industriezweigs im Produktionsland durchgeführt.

Artikel 8 Übergabe

1. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Lagerräume von Bredenoord in Apeldoorn als Ort der Übergabe. Wenn für die Übergabe ein anderer Ort vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die für eine ungehinderte Übergabe bzw. Montage der zu liefernden bzw. zu installierenden Produkte erforderlich sind.

2. Die Produkte werden dem Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Übergabe/Lieferung bzw. ab dem Zeitpunkt der verweigerten Annahme oder ab dem Zeitpunkt, an dem eine Annahme im Sinne von Artikel 9, Satz 2 als verweigert gilt, in Rechnung gestellt. Bredenoord hat jederzeit das Recht, Lieferungen in Form von Teillieferungen zu erbringen.

Artikel 9 Abnahme

1. Der Auftraggeber ist am vereinbarten Datum verpflichtet, bei der Übergabe/Lieferung mitzuwirken und die Produkte in Empfang zu nehmen. Bei mangelhafter Abnahme der Produkte seitens des Auftraggebers ist Bredenoord berechtigt, dem Auftraggeber die ggf. damit verbundenen Kosten (einschließlich der Kosten für Lagerung, Transport und Versicherung) sowie den Bredenoord entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen.

2. Die Abnahme gilt als verweigert, wenn die vom Auftraggeber bestellten Produkte zur Übergabe angeboten werden, die Übergabe sich jedoch ungeachtet der Gründe als unmöglich erwiesen hat. Der Tag, an dem die Annahme verweigert wird, gilt als Tag der Übergabe.

3. Wenn die Abnahme am vereinbarten Datum verweigert wird, tritt der im Vertrag genannte Leistungstag ein, und der Auftraggeber ist gleichwohl verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an Bredenoord zu bezahlen.

4. Der Auftraggeber stellt Bredenoord von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die infolge einer nicht erfolgten, nicht rechtzeitig erfolgten oder unvollständigen Abnahme, Erfüllung oder Ausführung des Vertrags aufgrund von Umständen entstehen, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen.

Artikel 10 Geistige Eigentumsrechte

1. Bredenoord behält sämtliche Rechte am industriellen Eigentum, darunter insbesondere die Urheberrechte an den von Bredenoord erstellten Angeboten sowie den zur Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Testmodellen und Produkten. Alle geistigen Eigentumsrechte, die von Bredenoord verwendet oder während bzw. mit Bezug auf den Auftrag entwickelt werden oder sich aus dem Auftrag ergeben, sind und bleiben Eigentum von Bredenoord, ungeachtet der Tatsache, ob dem Auftraggeber für die entsprechende Anfertigung Kosten in Rechnung gestellt werden.

2. Die in Satz 1 genannten Daten dürfen ohne vorherige, schriftliche Genehmigung von Bredenoord nicht vervielfältigt, verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber schuldet Bredenoord für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung eine sofort fällige Geldbuße in Höhe von 50.000,00 € je Verstoß, ohne dass dadurch das Recht von Bredenoord auf einen vollständigen Schadenersatz und die Forderung zur Einhaltung dieses Artikels eingeschränkt wird.

3. Wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, dass ein Recht am geistigen Eigentum im Hinblick auf spezifisch für einen Auftraggeber entwickelte Produkte auf den Auftraggeber übergehen soll, bleibt das Recht oder die Möglichkeit von Bredenoord unberührt, die der Entwicklung zugrunde liegenden Bestandteile, allgemeinen Grundsätze, Ideen, Entwürfe, Dokumentationen, Arbeiten, Protokolle, Standards und dergleichen ohne jegliche Einschränkung auch für andere Zwecke zu verwenden und/oder zu nutzen, sei es für eigene oder die Zwecke von Dritten. Ebenso bleibt bei der Übertragung eines Rechts am geistigen Eigentum das Recht von Bredenoord unberührt, Entwicklungen für eigene oder die Zwecke von Dritten vorzunehmen, die den für den Auftraggeber vorgenommen oder vorzunehmenden Entwicklungen ähnlich oder entlehnt sind.

4. Der Auftraggeber garantiert, dass der Weitergabe von Informationen und/oder Materialien an Bredenoord mit dem Zweck der Verwendung, Bearbeitung, Installation, Montage oder Wartung seitens Bredenoord keine Rechte von Dritten entgegenstehen. Der Auftraggeber stellt Bredenoord von jeglichen Ansprüchen seitens Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass eine derartige Weitergabe, Verwendung, Bearbeitung, Installation, Montage oder die Durchführung von Wartungsarbeiten gegen irgendein Recht dieses Dritten verstößt.

Artikel 11. Zulassungen/Einrichtungen

1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich und trägt auf eigene Kosten Sorge dafür, dass die für den Bau, die Installation, die Erfüllung, Verwendung und den ggf. erforderlichen Abbau notwendige(n) Zulassung(en), Befreiung(en) und Kontrolle(n) rechtzeitig vorhanden sind.

2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Bredenoord die Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt verrichten kann und dass bei der Durchführung der Arbeiten Zugang zu der erforderlichen Infrastruktur gewährleistet ist.

3. Der Auftraggeber stellt Bredenoord von sämtlichen Schäden und Kosten frei, zu denen auch ausgebliebene Gewinne infolge einer nicht erfolgten, nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Erfüllung oder Ausführung des Vertrags als Folge von oder im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Bestimmung in diesem Artikel gehören.

4. Der Auftraggeber muss selbst für den Transport der Produkte sorgen, und (der Transport geht somit auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde.) Der Auftraggeber stellt Bredenoord von möglichen Ansprüchen Dritter zur Sache frei.

Artikel 12 Reklamationen

1. Der Auftraggeber muss die von Bredenoord gelieferten Produkte bei Fertigstellung oder so schnell wie möglich (spätestens binnen 24 Stunden danach) überprüfen (lassen). Der Auftraggeber muss dabei feststellen, ob die gelieferten Produkte dem Vertrag entsprechen, insbesondere:

a. ob die richtigen Artikel geliefert wurden;

b. ob die gelieferte Position im Hinblick auf Menge (z.B. Anzahl und Menge) mit der getroffenen Vereinbarung übereinstimmt;

c. ob die gelieferten Artikel den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen oder ob dafür die Anforderungen für einen normalen Gebrauch und/oder normale Handelszwecke gelten.

2. Wenn vom Auftraggeber sichtbare Mängel oder Fehler festgestellt werden, muss der Auftraggeber Bredenoord dies unmittelbar, spätestens jedoch drei (3) Tage nach Feststellung schriftlich mitteilen.

Artikel 13 Zwischenzeitliche Beendigung

1. Wenn:

a. der Auftraggeber seine eigene Insolvenz beantragt, die Insolvenz erklärt oder ein Zahlungsvergleich beantragt wird; oder

b. ein Beschluss zur Liquidierung des Auftraggebers oder zur Beendigung der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers oder zum Verkauf der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers oder derart gefasst und/oder erwogen wird, dass die Geschäftsaktivitäten des Auftraggebers nach Ansicht von Bredenoord wesentlich verändert werden; oder

c. der Auftraggeber kraft Gesetzes oder aufgrund von vertraglichen Konditionen seinen sämtlichen Verpflichtungen gegenüber Bredenoord nicht oder nicht vollständig nachkommt; oder

d. der Auftraggeber es versäumt, einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon binnen der dafür festgelegten Frist zu begleichen; oder

e. das Vermögen des Auftraggebers ganz oder teilweise beschlagnahmt wird,

wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber sich von Rechts wegen im Verzug befindet, so dass die (ausstehende) Verbindlichkeit des Auftraggebers an Bredenoord unmittelbar fällig wird.

Unbeschadet der übrigen Rechte von Bredenoord, wie der Rechte im Hinblick auf bereits fällige Bußgelder, Zinsen und das Recht auf Aussetzung und/oder Schadenersatz ist Bredenoord daraufhin berechtigt, den Vertrag unmittelbar ganz oder teilweise ohne eine Inverzugsetzung oder richterliche Intervention zu beenden. Bredenoord ist nicht zur Zahlung eines Schadenersatzes an den Auftraggeber verpflichtet, wenn es gemäß der Bestimmung in diesem Artikel zu einer Beendigung des Vertrags kommt.

Artikel 14 Freistellung

1. Der Auftraggeber stellt Bredenoord, seine Geschäftsführer, Mitarbeiter und die zur Erfüllung des Vertrags hinzugezogenen Parteien von sämtlichen Ansprüche Dritter frei, die sich aus der Verwendung der von Bredenoord gelieferten Produkte, erbrachten Arbeiten und/oder aus der Verwendung oder Bearbeitung der von Bredenoord erteilten Vorschriften, Anweisungen und Anleitungen bzw. im Widerspruch zu den von Bredenoord erteilten Empfehlungen seitens des Auftraggebers und jedem anderen ergeben, für den der Auftraggeber verantwortlich ist oder dem der Auftraggeber die Anweisungen, Anleitungen, Vorschriften oder Ratschläge hätte weitergeben müssen.

Artikel 15 Haftung und Fälligkeit

1. Die Verpflichtung von Bredenoord auf Schadenersatz ist ungeachtet der jeweiligen (gesetzlichen) Grundlage beschränkt auf die Schadenssumme, gegen die Bredenoord über eine von ihm oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung versichert ist, jedoch in jedem Fall nicht höher als der Betrag, der im jeweiligen Fall von dieser Versicherung ausgezahlt wird.

2. Wenn Bredenoord sich aus welchem Grund auch immer nicht auf die Beschränkung in Satz 1 dieses Artikels berufen kann, ist die Verpflichtung zum Schadenersatz auf maximal 10 % der gesamten Auftragssumme (ohne USt.) beschränkt. Wenn der Vertrag aus mehreren Teilen oder Teillieferungen besteht, ist die Verpflichtung auf Schadenersatz auf maximal 10 % (ohne USt.) der Aufträge des entsprechenden Teils oder der entsprechenden Teillieferungen beschränkt.

3. Bredenoord haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden (darunter insbesondere ausgebliebene Gewinne, Verlust von Firmenwerten, Verlust von Kunden, die sich u.a. aus jeglicher Verzögerung, dem Verlust von Daten, nicht realisierten Ersparnissen, Schäden durch betriebliche Stagnation, Aufsichtsschäden – wozu unter anderem Schäden gehören, die durch oder während der Ausführung von übernommenen Arbeiten an den bearbeiteten Sachen oder in der Umgebung der Arbeiten verursacht werden –, Schäden, die vorsätzlich oder durch bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen usw. entstehen), unabhängig davon, welche Bezeichnung dafür gewählt wird und wem sie entstehen.

4. Die in diesem Artikel aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für Bredenoord (selbst) und seine Mitarbeiter (sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich) sowie für alle anderen mit Bredenoord verbundenen Parteien und deren Mitarbeiter (unabhängig davon, ob diese an den Arbeiten beteiligt sind oder nicht). Nur Bredenoord haftet für Schäden, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Arbeiten, Produkten und/oder dem Auftrag entstehen, auch wenn diese Arbeiten von seinen Mitarbeitern (sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich) oder anderen mit Bredenoord verbundenen Parteien und deren Mitarbeiter (unabhängig davon, ob diese an den Arbeiten beteiligt sind oder nicht) verrichtet werden.

5. Bredenoord hat jederzeit das Recht, dem Auftraggeber einen entstandenen Schaden in einer Art und Weise zu ersetzen, die zum Auftrag passt und an den Inhalt des Auftrags und die Art der Arbeiten anknüpft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Nur der Auftraggeber kann aus dem Vertrag und dessen (Nicht-)Erfüllung Rechte geltend machen.

6. Gegen Bredenoord gerichtete Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines dem Auftraggeber entstandenen Schadens müssen Bredenoord umgehend nach Bekanntwerden mitgeteilt werden und verfallen (i) ein Jahr nach Lieferung des Produkts, (ii) bei Fertigstellung der Arbeit und in jedem Fall ein Jahr nachdem der Schaden dem Auftraggeber bekannt war, geworden ist oder ihm zumindest hätte bekannt werden müssen. Alle übrigen gegen Bredenoord gerichteten Forderungen des Auftraggebers verfallen innerhalb eines (1) Jahres nach der Lieferung des Produkts oder Leistung der Arbeit.

Artikel 16 Höhere Gewalt

1. Wenn Bredenoord den Verpflichtungen aus dem Vertrag wegen höherer Gewalt nicht (vollständig) nachkommen kann, haftet Bredenoord nicht für Schäden des Auftraggebers, und die Erfüllung der Verpflichtung von Bredenoord wird bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem Bredenoord in der Lage ist, die Arbeiten gemäß der vereinbarten Art und Weise wieder aufzunehmen.

2. Wenn die Umstände der höheren Gewalt länger als zwei Monate anhalten, hat Bredenoord ohne jegliche Verpflichtung auf Schadenersatz das Recht, den Vertrag durch eine dahingehende Mitteilung ohne richterliche Intervention ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass dadurch das Recht von Bredenoord auf Erhalt der Zahlung seitens des Auftraggebers für Leistungen berührt wird, die von Bredenoord bereits vor Eintreten der Umstände der höheren Gewalt erbracht wurden.

3. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, bei denen Bredenoord zeitweilig oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere z.B. Brand, extreme Witterungsbedingungen, Streik oder Arbeitnehmeraussperrung, Aufruhr, Krieg, behördliche Maßnahmen wie Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, anhaltender Verzug von Lieferanten, Transportprobleme, Naturkatastrophen, nicht beeinflussbare Störungen im Betriebsablauf bei Bredenoord, beim Auftraggeber oder bei den Zulieferern, Diebstahl oder Veruntreuung aus den Lagerhäusern oder von den Arbeitsplätzen von Bredenoord und ferner sämtliche Umstände, bei denen berechtigterweise nicht von Bredenoord verlangt werden kann, dass den Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber (weiterhin) nachgekommen wird. Eine Situation der höheren Gewalt bei Zulieferern und beim Auftraggeber von Bredenoord wird ferner als höhere Gewalt bei Bredenoord erachtet.

4. Wenn Bredenoord bei Eintritt der Umstände der höheren Gewalt seine Verpflichtungen schon teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen lediglich teilweise erfüllen kann, ist Bredenoord berechtigt, den Anteil, der bereits geleistet bzw. geliefert wurde oder der noch geleistet oder geliefert werden kann, in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als beträfe sie einen gesonderten Vertrag.

Artikel 17 Verschiedenes

1. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber und der Durchführung des Vertrags erhebt und verarbeitet Bredenoord betreffend den Auftraggeber und die Führungskräfte, Arbeitnehmer, Kunden oder Vertreter des Auftraggebers (personenbezogene Daten). Der Auftraggeber stimmt zu, dass Bredenoord die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck verarbeitet. Der Auftraggeber stimmt ferner zu, dass Bredenoord die personenbezogenen Daten an ihre Lieferanten oder an Dritte weitergibt, wenn dies im Rahmen der vorgenannten Zwecke erforderlich ist. Der Auftraggeber hält Bredenoord im Zusammenhang mit den vorstehenden Punkten schadlos und stellt Bredenoord von Forderungen Dritter frei (darunter mögliche Forderungen von den vorstehend bezeichneten Führungskräften, Kunden oder Vertretern und/oder Aufsichtspersonen und Behörden).

2. Bredenoord hat das Recht, Dritte zur Durchführung des Vertrags hinzuzuziehen.

3. Wenn verschiedene (juristische) Personen sich als Auftraggeber zusammengeschlossen haben, haften sie gegenüber Bredenoord stets gesamtschuldnerisch und jeweils einzeln für alle aus dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten.

4. Es ist dem Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung von Bredenoord nicht gestattet, die geistigen Eigentumsrechte und/oder Fotos oder Abbildungen der Produkte von Bredenoord in oder für jegliche Form der Dokumentation und/oder Werbezwecke für den Auftraggeber und/oder Dritte zu verwenden.

5. Sowohl während als auch nach der Beendigung des Vertrags verpflichten sich die Parteien gegenseitig zur vollständigen Geheimhaltung über alle wesentlichen Betriebsinformationen, die ihnen jeweils bezüglich der anderen Partei bekannt sind bzw. werden.

6. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Vertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen im Vertrag, und die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unverändert gültig.

Artikel 18 Geltendes Recht

1. Alle Streitsachen, die anlässlich des mit Bredenoord geschlossenen Vertrags und/oder den Offerten entstehen oder sich daraus ergeben, sind im Ermessen von Bredenoord beim zuständigen Richter im Gerichtsbezirk des Gesellschaftssitzes von Bredenoord anhängig zu machen, unbeschadet des Rechts von Bredenoord, die Streitsache beim zuständigen Richter in dem Gerichtsbezirk anhängig zu machen, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat.

2. Der Vertrag und/oder die Angebote unterliegen in jedem Fall dem Recht des Königreichs der Niederlande. Die Gültigkeit des Wiener Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Artikel 19 Schlussbestimmungen

1. Bredenoord hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die jeweiligen Änderungen akzeptiert, wenn Bredenoord nicht binnen vierzehn Tagen nach der schriftlichen Mitteilung seitens Bredenoord hinsichtlich der bevorstehenden Änderungen einen schriftlichen Widerspruch gegen diese erhalten hat.

2. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich einer schriftlichen Zustimmung von Bredenoord nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise zu übertragen, zu belasten oder anderweitig zu veräußern. Insoweit der Auftraggeber ein Produkt und/oder Arbeiten an Dritte zu übertragen wünscht, muss der Auftraggeber den Dritten dazu bewegen, eine weitgehende Verpflichtungserklärung zu akzeptieren, mit der dieser Dritte den Platz des Auftraggebers sowie dessen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt.

3. Bredenoord ist berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte zu verpfänden oder abzutreten.

4. Wenn und insoweit eine oder mehrere Bestimmungen im Vertrag unverbindlich sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im Vertrag unverändert bestehen. In diesem Fall werden die Parteien auf Ersuchen einer Partei mit der Absicht in Verhandlungen eintreten, eine Einigung hinsichtlich einer neuen Bestimmung zu erreichen, die sich an den Absichten der Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags orientiert. Bei Differenzen über die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt der Text in niederländischer Sprache immer als verbindlich.

Spezifische Verkaufsbestimmungen

Artikel 1. Allgemeines

1. Diese Bestimmungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen, die im „Allgemeinen Teil“ beschrieben sind, und sie gelten für jeden Verkauf von Bredenoord an den Auftraggeber.

2. Wenn und insoweit Widersprüche zwischen den Bestimmungen im „Allgemeinen Teil“ und in diesen spezifischen Bestimmungen mit Bezug auf den Verkauf bestehen, gelten diese spezifischen Verkaufsbestimmungen vorrangig. Wenn ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen im Vertrag und diesen spezifischen Bestimmungen besteht, gelten die Bestimmungen im Vertrag vorrangig.

3. Die Parteien schließen die Wirkung von Titel 1 in Buch 7 BW [NL-BGB] aus.

Artikel 2. Eigentumsvorbehalt

1. Die von Bredenoord gelieferten Produkte bleiben so lange in Eigentum von Bredenoord, bis der Auftraggeber alle nachfolgend aufgeführten Verpflichtungen aus jedem mit Bredenoord geschlossenen Vertrag erfüllt hat:

a. alle fälligen Verbindlichkeiten aus dem Vertrag und anderen Verträgen, die er nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen wird;

b. alle übrigen Verbindlichkeiten, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers entstanden sind und mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen, beispielsweise insbesondere der Ersatz von Schäden, die Zahlung von Bußgeldern, Zinsen und Kosten, die er nicht geleistet hat.

2. Von Bredenoord gelieferte Produkte, die laut Satz 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen vom Auftraggeber nicht verkauft werden.

3. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber Bredenoord nicht nachkommt oder der begründete Verdacht besteht, dass er dies nicht tun wird, ist Bredenoord berechtigt, gelieferte Produkte, die dem in Satz 1 beschriebenen Eigentumsvorbehalt unterliegen, bei Dritten abzuholen oder abholen zu lassen, von denen diese Artikel für den Auftraggeber gehalten werden. Der Auftraggeber ist diesbezüglich zu jeglicher Mitarbeit zugunsten von Bredenoord (bzw. dem/den von Bredenoord hinzugezogenen Dritten) verpflichtet, wobei im Falle einer ausbleibenden Mitarbeit seitens des Auftraggebers ein Bußgeld in Höhe von 50.000,00 € zu mehren um einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € für jeden Tag oder jeden Teil eines Tages, an dem die Mitarbeit ausbleibt, geschuldet wird, und zwar unbeschadet des Rechts von Bredenoord, Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz zu erheben.

4. Wenn Dritte jegliche Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Bredenoord diesbezüglich so schnell wie möglich zu informieren.

5. Der Auftraggeber ist auf erste Aufforderung seitens Bredenoord verpflichtet:

a. die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten, und die Police dieser Versicherung zur Kenntnisnahme an Bredenoord zu übermitteln;

b. alle Ansprüche gegen die Versicherer im Hinblick auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte an Bredenoord auf die im Gesetz vorgeschriebene Art und Weise (Artikel 3:239 BW [NL-BGB]) zu verpfänden;

c. die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte als Eigentum von Bredenoord zu kennzeichnen und die Kennzeichnung entsprechend aufrecht zu erhalten;

d. anderweitig seine Mitarbeit an sämtlichen, angemessenen Maßnahmen zu leisten, die Bredenoord zum Schutz seines Eigentumsrechts hinsichtlich der von ihm gelieferten Produkte vornehmen möchte und die den Auftraggeber nicht ungebührlich an der Ausübung seiner Tätigkeit hindern.

Artikel 3. Garantie

1. Bredenoord garantiert, außer im Falle einer anderslautenden, schriftlichen Vereinbarung, für neue Produkte für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Lieferung, für überholte Produkte für einen Zeitraum von (6) Monaten nach der Revision und für gebrauchte Produkte für einen Zeitraum von drei (3) Monaten nach Lieferung:

a. dass die Produkte den von Bredenoord genannten Spezifikationen entsprechen;

b. die Tauglichkeit der gelieferten Konstruktion und der verwendeten Materialien, vorausgesetzt, dass Bredenoord diesbezüglich freie Wahl hatte.

2.Wenn sich herausstellt, dass die gelieferte Konstruktion und/oder die verwendeten Materialien untauglich sind, wird Bredenoord sie gemäß näherer Bestimmung im Vertrag reparieren oder ersetzen. Bredenoord kann (im eigenen Ermessen) auch einen verhältnismäßigen Anteil der Rechnung gutschreiben. Wenn Bredenoord sich für die Reparatur/den Ersatz des Produkts entscheidet, bestimmt Bredenoord selbst die Art und Weise und den Zeitpunkt der Lieferung.

3.Der Auftraggeber kann sich lediglich auf die Garantie berufen, nachdem er all seine Verpflichtungen gegenüber Bredenoord erfüllt hat.

4. Die Garantie gilt nicht, wenn Mängel sich als Folge der nachstehend genannten Umstände ergeben:

a. normaler Verschleiß oder Alterung;

b. unwissender oder unsachgemäßer Gebrauch;

c. Gebrauch der im Widerspruch zu der für das Produkt geltenden Gebrauchsanleitung steht

d. nicht oder falsch durchgeführte tägliche Wartung;

e. Wartung, Installation, Montage, Änderungen oder Reparaturen vom Auftraggeber bzw. vom Auftraggeber herangezogenen Dritten, die Bredenoord nicht schriftlich genehmigt hat.

5. Die in Satz 4 dieses Artikels enthaltene Bestimmung ist bei möglichen Ansprüchen des Auftraggebers aufgrund von Nichterfüllung, Nichtkonformität oder sämtlichen sonstigen Grundlagen entsprechend gültig.

6. Damit sich der Auftraggeber erfolgreich auf die in Artikel 3 vereinbarte Garantiebestimmung berufen kann, muss er gegenüber Bredenoord schriftlich angeben, (i) welchen Vertrag die Parteien geschlossen haben, aus dem die Garantieverpflichtung hervorgeht und (ii) angeben und in geeigneter Weise nachweisen, welcher Mangel am Produkt haftet. Die in Abhängigkeit der Art des Produkts vorstehend genannten Garantielaufzeiten werden nicht verlängert, wenn der Auftraggeber sich auf Artikel 3 berufen hat und Bredenoord das Produkt repariert oder ersetzt hat.

7. Wenn die zu liefernden Artikel außerhalb der Niederlande verwendet werden, ist Bredenoord lediglich dafür verantwortlich, dass die zu liefernden Produkte den technischen Anforderungen oder Normen entsprechen, die in den Niederlanden an diese Produkte gestellt werden. Alle übrigen technischen Anforderungen, die vom Auftraggeber an die zu liefernden Produkte gestellt werden und die von den normalen Anforderungen abweichen, müssen bei Abschluss des Vertrags ausdrücklich vom Auftraggeber benannt werden.

Artikel 4. Verwendung

1. Solange an den Produkten ein Eigentumsvorbehalt von Bredenoord besteht, gelten die nachfolgenden Regeln für die Wartung und die Verwendung der Produkte.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte sorgfältig gemäß den Zweck- und Wartungsanweisungen zu verwenden und die Produkte auf eigene Kosten in gutem Zustand und Wartungszustand zu halten, vorbehaltlich des normalen Verschleißes und der Alterung. Alle Kosten für die Wartung der Produkte gehen zu Lasten des Kunden.

3. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Bredenoord darf der Kunde keine Änderungen an den Produkten vornehmen oder tolerieren und darf keine Materialien an und/oder auf den Produkten anbringen.

4. Änderungen und/oder Reparaturen dürfen nur von Bredenoord durchgeführt werden, es sei denn, dem Auftraggeber wurde eine schriftliche Erlaubnis erteilt, die Arbeiten selbst auszuführen oder ausführen zu lassen.

Artikel 5 Risiko

1. Das Risiko für die von Bredenoord zu liefernden Produkten geht, wie in Artikel 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu Lasten des Auftraggebers.

Spezifische Bestimmungen für Montage und Installation

Artikel 1. Allgemeines

1. Diese Bestimmungen ergänzen die im „Allgemeinen Teil“ beschriebenen Bestimmungen und gelten für jeden Vertrag, in dem die Parteien vereinbart haben, dass Bredenoord Montage- und/oder Installationsarbeiten in Bezug auf ein Produkt durchführt.

2. Wenn und insoweit Widersprüche zwischen den Bestimmungen im Allgemeinen Teil und diesen spezifischen Bestimmungen vorliegen, gelten diese spezifischen Montage- und Installationsbedingungen vorrangig. Wenn ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen im Vertrag und diesen spezifischen Bestimmungen besteht, gelten die Bestimmungen im Vertrag vorrangig.

Artikel 2. Montage und Installation

1. Alle Einrichtungen und/oder Anlagen am Nutzungsstandort, die für die Aufstellung der zu montierenden Produkte und/oder das korrekte Funktionieren der Produkte im montierten Zustand erforderlich sind, gehen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers und liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Bredenoord, es sei denn, dass schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Abgesehen von dieser letztgenannten Ausnahme ist der Auftraggeber gegenüber Bredenoord vollständig verantwortlich und haftet für die korrekte und rechtzeitige Ausführung der vorgenannten Einrichtungen und/oder Anlagen.

2. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Rechnung und eigenes Risiko dafür, dass:

a. das Personal von Bredenoord direkt nach Ankunft am Bestimmungsort mit den Arbeiten beginnen kann und ferner jederzeit die Möglichkeit erhält, Arbeiten während der üblichen Arbeitszeiten und darüber hinaus auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu verrichten, wenn Bredenoord es als notwendig erachtet, den Zeitpunkt für den Beginn und/oder das Ende der Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten einzuplanen und Bredenoord dem Kunden/Auftraggeber dies rechtzeitig mitgeteilt hat;

b. der Nutzungsstandort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, allen gesetzlichen Anforderungen und Sicherheitsvorschriften entspricht;

c. die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden und vor Beginn der von Bredenoord zu verrichtenden Arbeiten an dem Standort vorliegen, an dem die auszuführenden Arbeiten verrichtet werden sollen und alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden;

d. die Zugangswege zum Ort der Aufstellung für den Transport geeignet sind;

e. der zugewiesene Bauplatz für die Aufbewahrung und Montage geeignet ist;

f. die nötigen, abschließbaren Lagerorte für Material, Werkzeug und andere Güter vorhanden sind;

g. Gas, Wasser, Strom, Heizung, Beleuchtung usw. sowie ein horizontaler und vertikaler Transport auf dem Bauplatz rechtzeitig und kostenlos am richtigen Ort zur Verfügung stehen;

h. alle notwendigen Sicherheits- und sonstigen Vorsorgemaßnahmen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im niederländischen Arbeitsrecht umgesetzt wurden und angewandt werden;

i. bei Beginn und während der Montage die übersandten Waren am richtigen Ort vorhanden sind.

3. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, unter anderem infolge einer Nichteinhaltung der im vorstehenden Satz genannten Verpflichtungen sowie für Verlust, Diebstahl, Verbrennung oder Beschädigung des Eigentums von Bredenoord, vom Auftraggeber und/oder von Dritten, beispielsweise für Werkzeug und für die zur Verarbeitung bestimmten Materialien, die sich an dem Standort, an dem die Arbeiten verrichtet werden, oder an einem anderen, vereinbarten Ort befinden.

4. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen, wie in den vorstehenden Sätzen beschrieben, nicht nachkommt und dadurch eine Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten eintritt, haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die Bredenoord aus dieser Verzögerung entstehen, und Bredenoord ist ferner berechtigt, die Lieferfrist und/oder den Erfüllungszeitraum um die Dauer des Zeitverlusts verlängern, der durch Zutun (oder Unterlassen) des Auftraggebers verursacht wurde.

Artikel 3 Überprüfung der Arbeiten, Übernahmeprüfung

1. Außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung werden die im Vertrag vorgesehenen Tests, die vor der Installation der Arbeiten stattfinden müssen, bei Bredenoord durchgeführt. Bredenoord überreicht dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse des/der Test(s). Der Auftraggeber darf auf seine Bitte hin bei den von Bredenoord durchzuführenden Tests anwesend sein.

2. Wenn es vor einer ordnungsgemäßen Lieferung oder Fertigstellung der Arbeiten durch Bredenoord erforderlich ist, dass die Arbeiten durch einen Prüfbetrieb der Arbeiten getestet werden, muss der Auftraggeber Bredenoord entsprechend einer für den Betrieb geeigneten Aufstellung die Möglichkeit geben, diesen Prüfbetrieb durchzuführen oder vom Auftraggeber durchzuführen zu lassen sowie die Verbesserungen und Veränderungen anzubringen, die Bredenoord für notwendig erachtet. Wenn infolge davon die Betriebsabläufe des Auftraggebers gestört werden müssen, verbleiben die damit verbundenen Kosten beim Auftraggeber. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, findet der Test der Arbeit während der Bürozeiten am Standort der Arbeiten statt.

3. Wenn vor dem Test der Arbeiten eine Übernahmeprüfung vereinbart wurde, gilt die vorstehend unter b dieses Satzes getroffene Vereinbarung entsprechend. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Arbeiten nach erfolgter Kontrolle des Tests, der Montage bzw. bei Inbetriebnahme nach dem Prüfbetrieb akzeptiert hat. Kosten, die dadurch entstehen, dass die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, gehen wie auch die Kosten für die Übernahmeprüfung auf Kosten des Auftraggebers.

Artikel 4 Änderungen an den Arbeiten

1. Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeiten, wenn:

a. von einer Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder des Leistungsverzeichnisses die Rede ist;

b. vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen;

2. Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehrarbeiten, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, die höhere Anforderungen an die Arbeiten stellen als dies im Vertrag festgelegt wurde, zu Änderungen an den Arbeiten führen, die notwendig sind, um diese Anforderungen zu erfüllen.

3. Die Mehrarbeit wird auf Basis des Werts der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, an dem die Mehrarbeit verrichtet werden. Minderarbeit wird auf Basis des Werts der preisbestimmenden Faktoren verrechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig waren.

Artikel 5 Leistung der Arbeiten und Risikoübernahme

1. Die Arbeiten gelten als geleistet, wenn:

a. der Auftraggeber die Arbeiten abgenommen hat;

b. nach Vollendung eines Tests, wie in Artikel 3 dieser spezifischen Bedingungen beschrieben;

c. Bredenoord dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass der Test, wie in Artikel 3 dieser spezifischen Bedingungen beschrieben, vollendet wurde und der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich hat erkennen lassen, dass der Test gemäß den Spezifikationen der Arbeiten noch nicht vollendet wurde;

d. die Produkte vom Auftraggeber in Betrieb genommen wurden. Wenn der Auftraggeber einen Teil der Produkte in Betrieb nimmt, wird dieser Teil als fertiggestellt betrachtet;

e. Bredenoord dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Arbeiten vollendet sind, und der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich hat erkennen lassen, ob er die Arbeiten abnimmt oder nicht;

f. der Auftraggeber die Abnahme der Arbeiten aufgrund von kleineren Mängeln oder fehlenden Teilen verweigert, die binnen 30 Tagen repariert oder nachgeliefert werden können, und sie der Inbetriebnahme der Arbeiten nicht im Wege stehen; oder

g. der Auftraggeber die Abnahme der Arbeiten aufgrund von offensichtlich unbegründeten Reklamationen verweigert.

2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, dann ist er verpflichtet, Bredenoord umgehend unter Angabe der entsprechenden Gründe schriftlich darüber zu informieren. Wenn der Auftraggeber die Abnahme der Arbeiten verweigert, gibt er Bredenoord die Gelegenheit, die Arbeiten innerhalb einer für Bredenoord angemessenen Frist erneut zu leisten.

3. Der Auftraggeber haftet für Schäden an nicht geleisteten Teilen der Arbeiten, die durch einen Gebrauch von bereits geleisteten Teilen der Arbeiten entstehen, und der Auftraggeber stellt Bredenoord, seine Führungskräfte, Arbeitnehmer und die von Bredenoord für die Durchführung der Arbeiten hinzugezogenen Parteien von Ansprüchen Dritter hinsichtlich derartiger Schäden frei.

Spezifische Wartungsbestimmungen

Artikel 1 Allgemeines

1. Diese Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen, die im „Allgemeinen Teil“ beschrieben werden und gelten für jeden Vertrag, in dem die Parteien vereinbart haben, dass von Bredenoord Wartungsarbeiten im Hinblick auf ein Produkt verrichtet werden.

2. Wenn und insoweit Widersprüche zwischen den Bestimmungen im Allgemeinen Teil und diesen spezifischen Bestimmungen vorliegen, gelten diese spezifischen Wartungsbedingungen vorrangig. Wenn ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen im Vertrag und diesen spezifischen Bestimmungen besteht, gelten die Bestimmungen im Vertrag vorrangig.

Artikel 2 Wartung

1. Es wird angenommen, dass der Auftraggeber die Produkte ungeachtet des Lieferanten in einem guten Zustand und Wartungszustand erhält. Der Auftraggeber behandelt die Produkte mit Sorgfalt und setzt sie entsprechend ihres Verwendungszweckes ein. Er erhält sie auf eigene Kosten in einem guten Zustand und Wartungszustand, indem die Wartungen entsprechend der Wartungsvorschriften, wie sie unter anderem in den Anleitungen beschrieben werden, ordnungsgemäß und pünktlich durchgeführt werden.

2. Der Auftraggeber ist für die notwendige, tägliche Wartung verantwortlich, wie sie im vorliegenden Wartungsvertrag (BSO) für die Produkte beschrieben wird. Es steht dem Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung von Bredenoord nicht frei, die Wartung, die aufgrund des Vertrags im Verantwortungsbereich von Bredenoord liegt, selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen, wobei ein Verstoß gegen diese Bestimmung zum Verfall der Verantwortung seitens Bredenoord für bereits durchgeführte Wartungen führt.

3. Der Auftraggeber hat Bredenoord unverzüglich schriftlich über Mängel an den Produkten zu informieren, oder der Kunde setzt Bredenoord in dieser Mitteilung die im Wartungsvertrag angegebene Frist, innerhalb derer Bredenoord mit der Behebung eines Fehlers beginnen muss, der auf Kosten von Bredenoord geht.

4. Bei der von Bredenoord durchzuführenden Wartung mit Ausnahme der Arbeiten, die keinen Aufschub dulden, bespricht Bredenoord zunächst mit dem Auftraggeber, wie in diesem Zusammenhang so weit wie möglich auf dessen Belange eingegangen werden kann. Finden die Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeiten statt, gehen die zusätzlichen Kosten dafür zu Lasten des Auftraggebers.

5. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Rechnung und eigenes Risiko dafür, dass:

a. das Personal von Bredenoord direkt nach Ankunft am Bestimmungsort mit den Arbeiten beginnen kann und ferner zu allen Zeiten die Möglichkeit erhält, Arbeiten während üblicher Arbeitszeiten und darüber hinaus auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu verrichten, wenn Bredenoord es als notwendig erachtet, dass der Zeitpunkt für den Beginn und/oder das Ende der Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten liegt und Bredenoord dem Auftraggeber dies rechtzeitig mitgeteilt hat;

b. eine geeignete Unterkunft und den gesetzlichen Anforderungen genügende Einrichtungen für das Personal von Bredenoord vorhanden sind;

c. die Zugangswege zum Ort der Aufstellung für den Transport geeignet sind;

d. der vorhandene Bauplatz für die Verrichtung der Arbeiten geeignet ist;

e. die nötigen, abschließbaren Lagerorte für Material, Werkzeug und andere Güter vorhanden sind;

f. Gas, Wasser, Strom, Heizung, Beleuchtung usw. sowie ein horizontaler und vertikaler Transport auf dem Bauplatz rechtzeitig und kostenlos am richtigen Ort zur Verfügung stehen;

g. alle notwendigen Sicherheits- und sonstigen Vorsorgemaßnahmen sowie gesetzlich vorgeschriebene Vorkehrungen getroffen wurden und angewandt werden;

h. die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden und vor Beginn der von Bredenoord zu verrichtenden Arbeiten an dem Standort vorliegen, an dem die zu erledigenden Arbeiten verrichtet werden sollen und dass alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden;

i. allen Anweisungen von Bredenoord umgehend Folge geleistet wird, die für die zu verrichtenden Wartungsarbeiten erforderlich sind.

6. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, unter anderem infolge einer Nichteinhaltung der im vorstehenden Satz genannten Verpflichtungen sowie für Verlust, Diebstahl, Verbrennung oder Beschädigung des Eigentums von Bredenoord, vom Auftraggeber und/oder von Dritten, beispielsweise für Werkzeug und für die zur Verarbeitung bestimmten Materialien, die sich an dem Standort, an dem die Arbeiten verrichtet werden, oder an einem anderen, vereinbarten Ort befinden.

7. Im Falle einer ungeplanten Wartung erstellt Bredenoord auf Bitten des Auftraggebers im Anschluss an die Feststellung Ursache, jedoch vor Beginn aller weiteren Arbeiten, einen Kostenvoranschlag. Dieser Kostenvoranschlag ist nicht verbindlich, aber Bredenoord informiert den Auftraggeber, sobald deutlich zu erkennen ist, dass der endgültige Preis mehr als 10 % über dem Kostenvoranschlag liegen wird. Wenn der Auftraggeber nach Erhalt des Kostenvoranschlags oder der zuletzt genannten Information beschließt, dass die Wartung nicht durchgeführt werden muss, bezahlt er Bredenoord trotzdem für die bereits verrichteten Arbeiten.

8. Der Auftraggeber erteilt Bredenoord schon jetzt die bedingungslose Zustimmung zur Verrichtung der Wartungsarbeiten und der Wartung, bei denen Lohn- und Materialkosten ohne USt. einen Betrag von 500,00 € nicht überschreiten.

Artikel 1 Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten die folgenden Begriffe die hier angegebene Definition

Bredenoord:
Die besloten vennootschap Bredenoord BV (NL-GmbH) oder eine mit ihr verbundene juristische Person, von der die Gültigkeit dieser Bedingungen im Rahmen einer Offerte an oder eines Vertrags mit einem Auftraggeber erklärt wird.

Auftraggeber:
Die (juristische) Person, die Bredenoord den Auftrag zum Verkauf von Produkten und/oder zur Verrichtung von Arbeiten erteilt oder dafür eine Offerte von Bredenoord erhält oder anderweitig als Vertragspartner von Bredenoord auftritt.

Vertrag:
Der Vertrag, der zwischen Bredenoord und dem Auftraggeber geschlossen wird und für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ggf. ergänzende Bedingungen gelten.

Nutzungsstandort:
Der im Vertrag genannte Standort, an den die Produkte geliefert und/oder an dem die Arbeiten verrichtet werden sollen.

Daten:
Abbildungen und Zeichnungen, Modelle, Beschreibungen, Programme, technische Informationen und dergleichen, die Bestandteil der Offerte sind.

Produkte:
Alle von Bredenoord an den Auftraggeber verkauften Produkte, die in der Offerte oder dem Vertrag näher beschrieben werden.

Offerte:
Unverbindliches, von Bredenoord schriftlich für einen (potentiellen) Auftraggeber erstelltes Angebot.

Dienstleistungen:
Alle von Bredenoord zu erbringenden oder erbrachten Dienstleistungen, die in der Offerte oder dem Vertrag näher beschrieben werden.

Arbeiten:
Die Arbeiten mit Bezug auf Installation, Konstruktion, Montage und sofern zutreffend Wartung der Produkte.

Leistung:
Der dem Auftraggeber von Bredenoord bestätigte Zeitpunkt, an dem die Produkte an den Nutzungsstandort geliefert und/oder die Arbeiten verrichtet wurden.

Schriftlich:
Mithilfe eines Dokuments in digitaler oder Papierform, das von (bevollmächtigten) Vertretern von Bredenoord (und/oder dem Auftraggeber) stammt.

Artikel 2 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Bredenoord abgegebenen Offerten und für alle Verträge, ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung, die zwischen Bredenoord und dem Auftraggeber geschlossen werden.
  2. Abweichende Bedingungen gelten ausschließlich, sofern diese ausdrücklich schriftlich von Bredenoord akzeptiert wurden und gelten nur für den/die betreffenden Vertrag/Verträge.
  3. Die Gültigkeit von Beschaffungsbedingungen und/oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird von Bredenoord nicht akzeptiert und hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 3 Offerte, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe

  1. Das Angebot von Bredenoord ist, so wie es in der Offerte enthalten ist, vollständig unverbindlich,
  2. Wenn der Auftraggeber Daten, Zeichnungen und Ähnliches zur Verfügung stellt, darf Bredenoord davon ausgehen, dass diese Unterlagen richtig und vollständig sind und wird seine Offerte dementsprechend erstellen.
  3. Der Auftraggeber kann aus den Empfehlungen und Informationen, die er von Bredenoord erhält, keine Rechte ableiten, wenn diese keinen direkten Bezug zum Vertrag haben.

Artikel 4 Zustandekommen des Vertrags

  1. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn vom Auftraggeber eine schriftliche Annahme des Angebots erfolgt, wie in Artikel 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, oder wenn Bredenoord nach dem Erhalt eines Auftrags vom Auftraggeber eine Bestätigung ausstellt oder durch die tatsächliche Erfüllung des jeweiligen Auftrags seitens Bredenoord oder die Lieferung der Produkte und/oder die Verrichtung der Arbeiten und/oder die Erfüllung der Dienstleistungen.
  2. Im Falle von Arbeiten, für die aufgrund der Art und des Umfangs keine Offerte bzw. kein Vertrag versandt wird, gilt die Rechnung ferner als Nachweis für das Zustandekommen des Vertrags.
  3. Jeder Vertrag wird unter dem Vorbehalt angenommen, dass der Auftraggeber ausreichend kreditwürdig ist und bleibt. Bredenoord ist berechtigt, vom Auftraggeber Informationen zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit zu verlangen. Bredenoord ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis einer dahingehenden Aufforderung hinreichend nachgekommen wurde.

Artikel 5 Preise

  1. Alle angegebenen Preise sind in Euro zuzüglich Umsatzsteuer (USt.) und zuzüglich aller sonstigen Abgaben, Rechte oder Steuern, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags geschuldet werden, angegeben. Die Preise verstehen sich ferner zuzüglich der Kosten für z.B. Verpackung, Transport, Leistung, Abbau und Service/Wartung, es sei denn, dass im Vertrag ausdrücklich eine anderslautende, schriftliche Vereinbarung enthalten ist.
  2. Wenn für den jeweiligen Vertrag Teillieferungen erfolgen sollen, ist Bredenoord bei den verschiedenen Teillieferungen zur zwischenzeitlichen Änderung von Preisen und Bedingungen berechtigt.
    1. Bredenoord kann jede nach Vertragsabschluss eingetretene Steigerung der kostpreisbestimmenden Faktoren, unabhängig von der Ursache, an den Auftraggeber weiterbelasten. Der Auftraggeber ist gehalten, den gemäß diesem Absatz angepassten Preis nach Wahl von Bredenoord zu einem der nachstehend bezeichneten Zeitpunkte zu begleichen:
      • wenn die Preissteigerung eintritt;
      • zu dem Zeitpunkt, an dem die Hauptforderung bezahlt werden muss;
      • zum nächstfolgenden vereinbarten Zahlungstermin.
  3. Wenn die Ausführung des Vertrags seitens Bredenoord auf Bitten des Auftraggebers hin oder aufgrund ausbleibender Daten und/oder Anweisungen und/oder sonstiger, beim Auftraggeber liegender Ursachen verzögert wird, ist Bredenoord berechtigt, den Preis als Erstattung für die infolgedessen zusätzlich entstandenen Kosten zu erhöhen.
  4. Bredenoord kann dem Auftraggeber die Kosten für Transport, Versand, Verpackung und Versicherung von Gütern in ein anderes EU-Mitgliedsland immer mit USt. in Rechnung stellen.
  5. Der Auftraggeber stellt Bredenoord von sämtlichen Nacherhebungen von USt. durch die niederländische Steuerbehörde sowie von allen mit dieser Nacherhebung auf jegliche Art und Weise zusammenhängenden Kosten frei, zu denen u.a. Erhebungszinsen, Einfuhrzinsen, Bußgelder und Kosten der Verfolgung gehören, die sich auf Rechnungen bezüglich der Lieferung von Artikeln, Kosten für Transport, Versand, Verpackung und Versicherung dieser Artikel beziehen, bei denen dem Auftraggeber keine USt. in Rechnung gestellt wurde, einschließlich der Kosten für die von Bredenoord in Anspruch genommene juristische und/oder steuerrechtliche Beratung.

Artikel 6 Bezahlung

  1. Die Bezahlung der Rechnungen von Bredenoord muss bis zu dem im Vertrag und/oder der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum ohne Abzüge, Einbehalte oder Verrechnung seitens des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber ist nicht zu einer Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtung berechtigt. Bredenoord hat das Recht, Zwischenrechnungen zu stellen.
  2. Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber Bredenoord nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfüllt, befindet sich der Auftraggeber von Rechts wegen im Verzug, ohne dass dafür eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich der Auftraggeber im Verzug befindet, und bis zu dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung, schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder jeden Teil eines Monats, ohne dass dadurch die Rechte von Bredenoord auf Erfüllung, Kündigung oder Schadenersatz berührt werden.
  3. Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso der von Bredenoord fakturierten Beträge entstandenen Kosten (einschließlich der Kosten für ein außergerichtliches Inkasso) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % der Hauptforderung und mindestens 250,00 € zzgl. USt.
  4. Der Auftraggeber ist bei oder nach Vertragsabschluss nach einer ersten, diesbezüglichen Aufforderung seitens Bredenoord jeweils gehalten, Vorschusszahlungen in Höhe der von Bredenoord genannten Beträge zu leisten und/oder Sicherheitsleistungen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu hinterlegen. Bredenoord ist nicht zur Zahlung von Zinsen auf Vorschussbeträge oder auf eventuell vom Auftraggeber hinterlegte Sicherheiten verpflichtet.
  5. Rechnungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, wenn bei Bredenoord innerhalb von acht Tagen nach dem Rechnungsdatum keine Beschwerde diesbezüglich eingeht. Eine Anfechtung der korrekten Rechnungslegung bzw. eine Beschwerde gegen die Rechnung haben keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers zur Folge.

Artikel 7 Lieferfrist/Erfüllungszeitraum

  1. Eine vereinbarter Lieferfrist und/oder ein Erfüllungszeitraum sind keine endgültigen Termine, es sei denn, dass ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Bei einer nicht rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung muss der Auftraggeber Bredenoord schriftlich in Verzug setzen.
  2. Bei der Festlegung der Lieferung und/oder dem Erfüllungszeitraum geht Bredenoord davon aus, dass der Auftrag von Bredenoord unter den Umständen erfüllt werden kann, die Bredenoord zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.
  3. Die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum beginnen erst, wenn zu allen wirtschaftlichen und technischen Details Einigkeit besteht und sich alle für die Ausführung erforderlichen Daten schriftlich im Besitz von Bredenoord befinden. Wenn eine (teilweise) Vorauszahlung vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum erst, nachdem diese Bezahlung bei Bredenoord eingegangen ist.
  4. Ferner kann in folgenden Fällen von einer Verlängerung der Lieferfrist und/oder des Erfüllungszeitraums die Rede sein:
    • wenn von anderem Umständen die Rede ist, als sie Bredenoord bekannt waren, als man die Lieferfrist und/oder den Erfüllungszeitraum festgelegt hatte, ist Bredenoord berechtigt, die Lieferfrist und/oder den Erfüllungszeitraum zu verlängern und/oder anzupassen;
    • wenn von Mehrarbeit die Rede ist, wird die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum um den Zeitraum verlängert, der erforderlich ist, um die dafür benötigten Materialien und Ersatzteile zu liefern/liefern zu lassen und um die Mehrarbeiten zu verrichten;
    • wenn sich Bredenoord durch Handlungen oder Unterlassungen seitens des Auftraggebers auf einen Aufschub berufen muss, wird die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum um die Dauer des Aufschubs verlängert;
    • wenn von höherer Gewalt oder von Umständen die Rede ist, unter denen nicht gearbeitet werden kann, wird die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum um die dadurch entstandene Verzögerung verlängert.
  5. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist und/oder des Erfüllungszeitraums gibt dem Auftraggeber keinesfalls das Recht auf Schadenersatz, es sei denn, dass schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
  6. Außer wenn eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, werden die im Vertrag vorgesehenen Tests, die vor dem Versand durchzuführen sind, bei Bredenoord zu normalen Arbeitszeiten durchgeführt. Wenn im Vertrag keine technischen Anforderungen enthalten sind, werden die Tests gemäß den allgemein üblichen Standards des jeweiligen Industriezweigs im Produktionsland durchgeführt.

Artikel 8 Übergabe

  1. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Lagerräume von Bredenoord in Apeldoorn als Ort der Übergabe. Wenn für die Übergabe ein anderer Ort vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die für eine ungehinderte Übergabe bzw. Montage der zu liefernden bzw. zu installierenden Produkte erforderlich sind.
  2. Die Produkte werden dem Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Übergabe/Lieferung bzw. ab dem Zeitpunkt der verweigerten Annahme oder ab dem Zeitpunkt, an dem eine Annahme im Sinne von Artikel 9, Satz 2 als verweigert gilt, in Rechnung gestellt. Bredenoord hat jederzeit das Recht, Lieferungen in Form von Teillieferungen zu erbringen.

Artikel 9 Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist am vereinbarten Datum verpflichtet, bei der Übergabe/Lieferung mitzuwirken
  2. Die Abnahme gilt als verweigert, wenn die vom Auftraggeber bestellten Produkte zur Übergabe angeboten werden, die Übergabe sich jedoch ungeachtet der Gründe als unmöglich erwiesen hat. Der Tag, an dem die Annahme verweigert wird, gilt als Tag der Übergabe.
  3. Wenn die Abnahme am vereinbarten Datum verweigert wird, tritt der im Vertrag genannte Leistungstag ein, und der Auftraggeber ist gleichwohl verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an Bredenoord zu bezahlen.
  4. Der Auftraggeber stellt Bredenoord von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die infolge einer nicht erfolgten, nicht rechtzeitig erfolgten oder unvollständigen Abnahme, Erfüllung oder Ausführung des Vertrags aufgrund von Umständen entstehen, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen.

und die Produkte in Empfang zu nehmen. Bei mangelhafter Abnahme der

Produkte seitens des Auftraggebers ist Bredenoord berechtigt, dem Auftraggeber die ggf. damit verbundenen Kosten (einschließlich der Kosten für Lagerung, Transport und Versicherung) sowie den Bredenoord entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen.

Artikel 10 Geistige Eigentumsrechte

  1. Bredenoord behält sämtliche Rechte am industriellen Eigentum, darunter insbesondere die Urheberrechte an den von Bredenoord erstellten Angeboten sowie den zur Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Testmodellen und Produkten. Alle geistigen Eigentumsrechte, die von Bredenoord verwendet oder während bzw. mit Bezug auf den Auftrag entwickelt werden oder sich aus dem Auftrag ergeben, sind und bleiben Eigentum von Bredenoord, ungeachtet der Tatsache, ob dem Auftraggeber für die entsprechende Anfertigung Kosten in Rechnung gestellt werden.
  2. Die in Satz 1 genannten Daten dürfen ohne vorherige, schriftliche Genehmigung von Bredenoord nicht vervielfältigt, verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber schuldet Bredenoord für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung eine sofort fällige Geldbuße in Höhe von 50.000,00 € je Verstoß, ohne dass dadurch das Recht von Bredenoord auf einen vollständigen Schadenersatz und die Forderung zur Einhaltung dieses Artikels eingeschränkt wird.
  3. Wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, dass ein Recht am geistigen Eigentum im Hinblick auf spezifisch für einen Auftraggeber entwickelte Produkte auf den Auftraggeber übergehen soll, bleibt das Recht oder die Möglichkeit von Bredenoord unberührt, die der Entwicklung zugrunde liegenden Bestandteile, allgemeinen Grundsätze, Ideen, Entwürfe, Dokumentationen, Arbeiten, Protokolle, Standards und dergleichen ohne jegliche Einschränkung auch für andere Zwecke zu verwenden und/oder zu nutzen, sei es für eigene oder die Zwecke von Dritten. Ebenso bleibt bei der Übertragung eines Rechts am geistigen Eigentum das Recht von Bredenoord unberührt, Entwicklungen für eigene oder die Zwecke von Dritten vorzunehmen, die den für den Auftraggeber vorgenommen oder vorzunehmenden Entwicklungen ähnlich oder entlehnt sind.
  4. Der Auftraggeber garantiert, dass der Weitergabe von Informationen und/oder Materialien an Bredenoord mit dem Zweck der Verwendung, Bearbeitung, Installation, Montage oder Wartung seitens Bredenoord keine Rechte von Dritten entgegenstehen. Der Auftraggeber stellt Bredenoord von jeglichen Ansprüche seitens Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass eine derartige Weitergabe, Verwendung, Bearbeitung, Installation, Montage oder die Durchführung von Wartungsarbeiten gegen irgendein Recht dieses Dritten verstößt.

Artikel 11. Zulassungen/Einrichtungen

  • Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich und trägt auf eigene Kosten Sorge dafür, dass die für den Bau, die Installation, die Erfüllung, Verwendung und den ggf. erforderlichen Abbau notwendige(n) Zulassung(en), Befreiung(en) und Kontrolle(n) rechtzeitig vorhanden sind.
  • Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Bredenoord die Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt verrichten kann und dass bei der Durchführung der Arbeiten Zugang zu der erforderlichen Infrastruktur gewährleistet ist.
  • Der Auftraggeber stellt Bredenoord von sämtlichen Schäden und Kosten frei, zu denen auch ausgebliebene Gewinne infolge einer nicht erfolgten, nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Erfüllung oder Ausführung des Vertrags als Folge von oder im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Bestimmung in diesem Artikel gehören.
  • Der Auftraggeber muss selbst für den Transport der Produkte sorgen, und (der Transport geht somit auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde.) Der Auftraggeber stellt Bredenoord von möglichen Ansprüchen Dritter zur Sache frei.

Artikel 12 Reklamationen

  1. Der Auftraggeber muss die von Bredenoord gelieferten Produkte bei Fertigstellung oder so schnell wie möglich (spätestens binnen 24 Stunden danach) überprüfen (lassen). Der Auftraggeber muss dabei feststellen, ob die gelieferten Produkte dem Vertrag entsprechen, insbesondere:
  2. Wenn vom Auftraggeber sichtbare Mängel oder Fehler festgestellt werden, muss der Auftraggeber Bredenoord dies unmittelbar, spätestens jedoch drei (3) Tage nach Feststellung schriftlich mitteilen.
    1. ob die richtigen Artikel geliefert wurden;
    2. ob die gelieferte Position im Hinblick auf Menge (z.B. Anzahl und Menge) mit der getroffenen Vereinbarung übereinstimmt;
    3. ob die gelieferten Artikel den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen oder ob dafür die Anforderungen für einen normalen Gebrauch und/oder normale Handelszwecke gelten.

Artikel 13 Zwischenzeitliche Beendigung

  1. Wenn:
    1. der Auftraggeber seine eigene Insolvenz beantragt, die Insolvenz erklärt oder ein Zahlungsvergleich beantragt wird; oder
    2. ein Beschluss zur Liquidierung des Auftraggebers oder zur Beendigung der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers oder zum Verkauf der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers oder derart gefasst und/oder erwogen wird, dass die Geschäftsaktivitäten des Auftraggebers nach Ansicht von Bredenoord wesentlich verändert werden; oder
    3. der Auftraggeber kraft Gesetzes oder aufgrund von vertraglichen Konditionen seinen sämtlichen Verpflichtungen gegenüber Bredenoord nicht oder nicht vollständig nachkommt; oder
    4. der Auftraggeber es versäumt, einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon binnen der dafür festgelegten Frist zu begleichen; oder
    5. das Vermögen des Auftraggebers ganz oder teilweise beschlagnahmt wird, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber sich von Rechts wegen im Verzug befindet, so dass die (ausstehende) Verbindlichkeit des Auftraggebers an Bredenoord unmittelbar fällig wird. Unbeschadet der übrigen Rechte von Bredenoord, wie der Rechte im Hinblick auf bereits fällige Bußgelder, Zinsen und das Recht auf Aussetzung und/oder Schadenersatz ist Bredenoord daraufhin berechtigt, den Vertrag unmittelbar ganz oder teilweise ohne eine Inverzugsetzung oder richterliche Intervention zu beenden. Bredenoord ist nicht zur Zahlung eines Schadenersatzes an den Auftraggeber verpflichtet, wenn es gemäß der Bestimmung in diesem Artikel zu einer Beendigung des Vertrags kommt.

Artikel 14 Freistellung

  1. Der Auftraggeber stellt Bredenoord, seine Geschäftsführer, Mitarbeiter und die zur Erfüllung des Vertrags hinzugezogenen Parteien von sämtlichen Ansprüche Dritter frei, die sich aus der Verwendung der von Bredenoord gelieferten Produkte, erbrachten Arbeiten und/oder aus der Verwendung oder Bearbeitung der von Bredenoord erteilten Vorschriften, Anweisungen und Anleitungen bzw. im Widerspruch zu den von Bredenoord erteilten Empfehlungen seitens des Auftraggebers und jedem anderen ergeben, für den der Auftraggeber verantwortlich ist oder dem der Auftraggeber die Anweisungen, Anleitungen, Vorschriften oder Ratschläge hätte weitergeben müssen.

Artikel 15 Haftung und Fälligkeit

  1. Die Verpflichtung von Bredenoord auf Schadenersatz ist ungeachtet der jeweiligen (gesetzlichen) Grundlage beschränkt auf die Schadenssumme, gegen die Bredenoord über eine von ihm oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung versichert ist, jedoch in jedem Fall nicht höher als der Betrag, der im jeweiligen Fall von dieser Versicherung ausgezahlt wird.
  2. Wenn Bredenoord sich aus welchem Grund auch immer nicht auf die Beschränkung in Satz 1 dieses Artikels berufen kann, ist die Verpflichtung zum Schadenersatz auf maximal 10 % der gesamten Auftragssumme (ohne USt.) beschränkt. Wenn der Vertrag aus mehreren Teilen oder Teillieferungen besteht, ist die Verpflichtung auf Schadenersatz auf maximal 10 % (ohne USt.) der Aufträge des entsrechenden Teils oder der entsprechenden Teillieferungen beschränkt.
  3. Bredenoord haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden (darunter insbesondere ausgebliebene Gewinne, Verlust von Firmenwerten, Verlust von Kunden, die sich u.a. aus jeglicher Verzögerung, dem Verlust von Daten, nicht realisierten Ersparnissen, Schäden durch betriebliche Stagnation, Aufsichtsschäden – wozu unter anderem Schäden gehören, die durch oder während der Ausführung von übernommenen Arbeiten an den bearbeiteten Sachen oder in der Umgebung der Arbeiten verursacht werden –, Schäden, die vorsätzlich oder durch bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen usw. entstehen), unabhängig davon, welche Bezeichnung dafür gewählt wird und wem sie entstehen.
  4. Die in diesem Artikel aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für Bredenoord (selbst) und seine Mitarbeiter (sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich) sowie für alle anderen mit Bredenoord verbundenen Parteien und deren Mitarbeiter (unabhängig davon, ob diese an den Arbeiten beteiligt sind oder nicht). Nur Bredenoord haftet für Schäden, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Arbeiten, Produkten und/oder dem Auftrag entstehen, auch wenn diese Arbeiten von seinen Mitarbeitern (sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich) oder anderen mit Bredenoord verbundenen Parteien und deren Mitarbeiter (unabhängig davon, ob diese an den Arbeiten beteiligt sind oder nicht) verrichtet werden.
  5. Bredenoord hat jederzeit das Recht, dem Auftraggeber einen entstandenen Schaden in einer Art und Weise zu ersetzen, die zum Auftrag passt und an den Inhalt des Auftrags und die Art der Arbeiten anknüpft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Nur der Auftraggeber kann aus dem Vertrag und dessen (Nicht-)Erfüllung Rechte geltend machen.
  6. Gegen Bredenoord gerichtete Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines dem Auftraggeber entstandenen Schadens müssen Bredenoord umgehend nach Bekanntwerden mitgeteilt werden und verfallen (i) ein Jahr nach Lieferung des Produkts, (ii) bei Fertigstellung der Arbeit und in jedem Fall ein Jahr nachdem der Schaden dem Auftraggeber bekannt war, geworden ist oder ihm zumindest hätte bekannt werden müssen. Alle übrigen gegen Bredenoord gerichteten Forderungen des Auftraggebers verfallen innerhalb eines (1) Jahres nach der Lieferung des Produkts oder Leistung der Arbeit.

Artikel 16 Höhere Gewalt

  1. Wenn Bredenoord den Verpflichtungen aus dem Vertrag wegen höherer Gewalt nicht (vollständig) nachkommen kann, haftet Bredenoord nicht für Schäden des Auftraggebers, und die Erfüllung der Verpflichtung von Bredenoord wird bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem Bredenoord in der Lage ist, die Arbeiten gemäß der vereinbarten Art und Weise wieder aufzunehmen.
  2. Wenn die Umstände der höheren Gewalt länger als zwei Monate anhalten, hat Bredenoord ohne jegliche Verpflichtung auf Schadenersatz das Recht, den Vertrag durch eine dahingehende Mitteilung ohne richterliche Intervention ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass dadurch das Recht von Bredenoord auf Erhalt der Zahlung seitens des Auftraggebers für Leistungen berührt wird, die von Bredenoord bereits vor Eintreten der Umstände der höheren Gewalt erbracht wurden.
  3. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, bei denen Bredenoord zeitweilig oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere z.B. Brand, extreme Witterungsbedingungen, Streik oder Arbeitnehmeraussperrung, Aufruhr, Krieg, behördliche Maßnahmen wie Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, anhaltender Verzug von Lieferanten, Transportprobleme, Naturkatastrophen, nicht beeinflussbare Störungen im Betriebsablauf bei Bredenoord, beim Auftraggeber oder bei den Zulieferern, Diebstahl oder Veruntreuung aus den Lagerhäusern oder von den Arbeitsplätzen von Bredenoord und ferner sämtliche Umstände, bei denen berechtigterweise nicht von Bredenoord verlangt werden kann, dass den Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber (weiterhin) nachgekommen wird. Eine Situation der höheren Gewalt bei Zulieferern und beim Auftraggeber von Bredenoord wird ferner als höhere Gewalt bei Bredenoord erachtet.
  4. Wenn Bredenoord bei Eintritt der Umstände der höheren Gewalt seine Verpflichtungen schon teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen lediglich teilweise erfüllen kann, ist Bredenoord berechtigt, den Anteil, der bereits geleistet bzw. geliefert wurde oder der noch geleistet oder geliefert werden kann, in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als beträfe sie einen gesonderten Vertrag.

Artikel 17 Verschiedenes

  1. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber und der Durchführung des Vertrags erhebt und verarbeitet Bredenoord betreffend den Auftraggeber und die Führungskräfte, Arbeitnehmer, Kunden oder Vertreter des Auftraggebers (personenbezogene Daten). Der Auftraggeber stimmt zu, dass Bredenoord die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck verarbeitet. Der Auftraggeber stimmt ferner zu, dass Bredenoord die personenbezogenen Daten an ihre Lieferanten oder an Dritte weitergibt, wenn dies im Rahmen der vorgenannten Zwecke erforderlich ist. Der Auftraggeber hält Bredenoord im Zusammenhang mit den vorstehenden Punkten schadlos und stellt Bredenoord von Forderungen Dritter frei (darunter mögliche Forderungen von den vorstehend bezeichneten Führungskräften, Kunden oder Vertretern und/oder Aufsichtspersonen und Behörden).
  2. Bredenoord hat das Recht, Dritte zur Durchführung des Vertrags hinzuzuziehen.
  3. Wenn verschiedene (juristische) Personen sich als Auftraggeber zusammengeschlossen haben, haften sie gegenüber Bredenoord stets gesamtschuldnerisch und jeweils einzeln für alle aus dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten.
  4. Es ist dem Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung von Bredenoord nicht gestattet, die geistigen Eigentumsrechte und/oder Fotos oder Abbildungen der Produkte von Bredenoord in oder für jegliche Form der Dokumentation und/oder Werbezwecke für den Auftraggeber und/oder Dritte zu verwenden.
  5. Sowohl während als auch nach der Beendigung des Vertrags verpflichten sich die Parteien gegenseitig zur vollständigen Geheimhaltung über alle wesentlichen Betriebsinformationen, die ihnen jeweils bezüglich der anderen Partei bekannt sind bzw. werden.
  6. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Vertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen im Vertrag, und die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unverändert gültig.

Artikel 18 Geltendes Recht

  1. Alle Streitsachen, die anlässlich des mit Bredenoord geschlossenen Vertrags und/oder den Offerten entstehen oder sich daraus ergeben, sind im Ermessen von Bredenoord beim zuständigen Richter im Gerichtsbezirk des Gesellschaftssitzes von Bredenoord anhängig zu machen, unbeschadet des Rechts von Bredenoord, die Streitsache beim zuständigen Richter in dem Gerichtsbezirk anhängig zu machen, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat.
  2. Der Vertrag und/oder die Angebote unterliegen in jedem Fall dem Recht des Königreichs der Niederlande. Die Gültigkeit des Wiener Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Artikel 19 Schlussbestimmungen

  1. Bredenoord hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die jeweiligen Änderungen akzeptiert, wenn Bredenoord nicht binnen vierzehn Tagen nach der schriftlichen Mitteilung seitens Bredenoord hinsichtlich der bevorstehenden Änderungen einen schriftlichen Widerspruch gegen diese erhalten hat.
  2. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich einer schriftlichen Zustimmung von Bredenoord nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise zu übertragen, zu belasten oder anderweitig zu veräußern. Insoweit der Auftraggeber ein Produkt und/oder Arbeiten an Dritte zu übertragen wünscht, muss der Auftraggeber den Dritten dazu bewegen, eine weitgehende Verpflichtungserklärung zu akzeptieren, mit der dieser Dritte den Platz des Auftraggebers sowie dessen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt.
  3. Bredenoord ist berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte zu verpfänden oder abzutreten.
  4. Wenn und insoweit eine oder mehrere Bestimmungen im Vertrag unverbindlich sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im Vertrag unverändert bestehen. In diesem Fall werden die Parteien auf Ersuchen einer Partei mit der Absicht in Verhandlungen eintreten, eine Einigung hinsichtlich einer neuen Bestimmung zu erreichen, die sich an den Absichten der Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags orientiert. Bei Differenzen über die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt der Text in niederländischer Sprache immer als verbindlich.

Spezifische Verkaufsbestimmungen

Artikel 1. Allgemeines

  1. Diese Bestimmungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen, die im „Allgemeinen Teil“ beschrieben sind, und sie gelten für jeden Verkauf von Bredenoord an den Auftraggeber.
  2. Wenn und insoweit Widersprüche zwischen den Bestimmungen im „Allgemeinen Teil“ und in diesen spezifischen Bestimmungen mit Bezug auf den Verkauf bestehen, gelten diese spezifischen Verkaufsbestimmungen vorrangig. Wenn ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen im Vertrag und diesen spezifischen Bestimmungen besteht, gelten die Bestimmungen im Vertrag vorrangig.
  3. Die Parteien schließen die Wirkung von Titel 1 in Buch 7 BW [NL-BGB] aus.

Artikel 2. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von Bredenoord gelieferten Produkte bleiben so lange in Eigentum von Bredenoord, bis der Auftraggeber alle nachfolgend aufgeführten Verpflichtungen aus jedem mit Bredenoord geschlossenen Vertrag erfüllt hat:
  2. Von Bredenoord gelieferte Produkte, die laut Satz 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen vom Auftraggeber nicht verkauft werden.
  3. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber Bredenoord nicht nachkommt oder der begründete Verdacht besteht, dass er dies nicht tun wird, ist Bredenoord berechtigt, gelieferte Produkte, die dem in Satz 1 beschriebenen Eigentumsvorbehalt unterliegen, bei Dritten abzuholen oder abholen zu lassen, von denen diese Artikel für den Auftraggeber gehalten werden. Der Auftraggeber ist diesbezüglich zu jeglicher Mitarbeit zugunsten von Bredenoord (bzw. dem/den von Bredenoord hinzugezogenen Dritten) verpflichtet, wobei im Falle einer ausbleibenden Mitarbeit seitens des Auftraggebers ein Bußgeld in Höhe von 50.000,00 € zu mehren um einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € für jeden Tag oder jeden Teil eines Tages, an dem die Mitarbeit ausbleibt, geschuldet wird, und zwar unbeschadet des Rechts von Bredenoord, Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz zu erheben.
  4. Wenn Dritte jegliche Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Bredenoord diesbezüglich so schnell wie möglich zu informieren.
  5. Der Auftraggeber ist auf erste Aufforderung seitens Breedenoord verpflichtet:
  6. Alle fälligen Verbindlichkeiten aus dem Vertrag und anderen Verträgen, die er nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen wird;
  7. Alle übrigen Verbindlichkeiten, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers entstanden sind und mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen, beispielsweise insbesondere der Ersatz von Schäden, die Zahlung von Bußgeldern, Zinsen und Kosten, die er nicht geleistet hat.
    1. die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten, und die Police dieser Versicherung zur Kenntnisnahme an Bredenoord zu übermitteln;
    2. alle Ansprüche gegen die Versicherer im Hinblick auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte an Bredenoord auf die im Gesetz vorgeschriebene Art und Weise (Artikel 3:239 BW [NL-BGB]) zu verpfänden;
    3. die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte als Eigentum von Bredenoord zu kennzeichnen und die Kennzeichnung entsprechend aufrecht zu erhalten;
    4. anderweitig seine Mitarbeit an sämtlichen, angemessenen Maßnahmen zu leisten, die Bredenoord zum Schutz seines Eigentumsrechts hinsichtlich der von ihm gelieferten Produkte vornehmen möchte und die den Auftraggeber nicht ungebührlich an der Ausübung seiner Tätigkeit hindern.

Artikel 3. Garantie

  1. Bredenoord garantiert, außer im Falle einer anderslautenden, schriftlichen Vereinbarung, für neue Produkte für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Lieferung, für überholte Produkte für einen Zeitraum von (6) Monaten nach der Revision und für gebrauchte Produkte für einen Zeitraum von drei (3) Monaten nach Lieferung:
    1. dass die Produkte den von Bredenoord genannten Spezifikationen entsprechen;
    2. die Tauglichkeit der gelieferten Konstruktion und der verwendeten Materialien, vorausgesetzt, dass Bredenoord diesbezüglich freie Wahl hatte.
  2. Wenn sich herausstellt, dass die gelieferte Konstruktion und/oder die verwendeten Materialien untauglich sind, wird Bredenoord sie gemäß näherer Bestimmung im Vertrag reparieren oder ersetzen. Bredenoord kann (im eigenen Ermessen) auch einen verhältnismäßigen Anteil der Rechnung gutschreiben. Wenn Bredenoord sich für die Reparatur/den Ersatz des Produkts entscheidet, bestimmt Bredenoord selbst die Art und Weise und den Zeitpunkt der Lieferung.
  1. Der Auftraggeber kann sich lediglich auf die Garantie berufen, nachdem er all seine Verpflichtungen gegenüber Bredenoord erfüllt hat.
  2. Die Garantie gilt nicht, wenn Mängel sich als Folge der nachstehend genannten Umstände ergeben:
    1. normaler Verschleiß oder Alterung;
    2. unwissender oder unsachgemäßer Gebrauch;
    3. Gebrauch der im Widerspruch zu der für das Produkt geltenden Gebrauchsanleitung steht
    4. nicht oder falsch durchgeführte tägliche Wartung;
    5. Wartung, Installation, Montage, Änderungen oder Reparaturen vom Auftraggeber bzw. vom Auftraggeber herangezogenen Dritten, die Bredenoord nicht schriftlich genehmigt hat.
  3. Die in Satz 4 dieses Artikels enthaltene Bestimmung ist bei möglichen Ansprüchen des Auftraggebers aufgrund von Nichterfüllung, Nichtkonformität oder sämtlichen sonstigen Grundlagen entsprechend gültig.
  4. Damit sich der Auftraggeber erfolgreich auf die in Artikel 3 vereinbarte Garantiebestimmung berufen kann, muss er gegenüber Bredenoord schriftlich angeben, (i) welchen Vertrag die Parteien geschlossen haben, aus dem die Garantieverpflichtung hervorgeht und (ii) angeben und in geeigneter Weise nachweisen, welcher Mangel am Produkt haftet.

Die in Abhängigkeit der Art des Produkts vorstehend genannten Garantielaufzeiten werden nicht verlängert, wenn der Auftraggeber sich auf Artikel 3 berufen hat und Bredenoord das Produkt repariert oder ersetzt hat.

  1. Wenn die zu liefernden Artikel außerhalb der Niederlande verwendet werden, ist Bredenoord lediglich dafür verantwortlich, dass die zu liefernden Produkte den technischen Anforderungen oder Normen entsprechen, die in den Niederlanden an diese Produkte gestellt werden. Alle übrigen technischen Anforderungen, die vom Auftraggeber an die zu liefernden Produkte gestellt werden und die von den normalen Anforderungen abweichen, müssen bei Abschluss des Vertrags ausdrücklich vom Auftraggeber benannt werden.

Artikel 4. Verwendung

  1. Solange an den Produkten ein Eigentumsvorbehalt von Bredenoord besteht, gelten die nachfolgenden Regeln für die Wartung und die Verwendung der Produkte.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte sorgfältig gemäß den Zweck- und Wartungsanweisungen zu verwenden und die Produkte auf eigene Kosten in gutem Zustand und Wartungszustand zu halten, vorbehaltlich des normalen Verschleißes und der Alterung. Alle Kosten für die Wartung der Produkte gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Bredenoord darf der Kunde keine Änderungen an den Produkten vornehmen oder tolerieren und darf keine Materialien an und/oder auf den Produkten anbringen.
  4. Änderungen und/oder Reparaturen dürfen nur von Bredenoord durchgeführt werden, es sei denn, dem Auftraggeber wurde eine schriftliche Erlaubnis erteilt, die Arbeiten selbst auszuführen oder ausführen zu lassen.

Artikel 5 Risiko

  1. Das Risiko für die von Bredenoord zu liefernden Produkte geht, wie in Artikel 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu Lasten des Auftraggebers.

Spezifische Bestimmungen für Wartung und Installation

Artikel 1. Allgemeines

  1. Diese Bestimmungen ergänzen die im „Allgemeinen Teil“ beschriebenen Bestimmungen und gelten für jeden Vertrag, in dem die Parteien vereinbart haben, dass Bredenoord Montage- und/oder Installationsarbeiten in Bezug auf ein Produkt durchführt.
  2. Wenn und insoweit Widersprüche zwischen den Bestimmungen im Allgemeinen Teil und diesen spezifischen Bestimmungen vorliegen, gelten diese spezifischen Montage- und Installationsbedingungen vorrangig. Wenn ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen im Vertrag und diesen spezifischen Bestimmungen besteht, gelten die Bestimmungen im Vertrag vorrangig.

Artikel 2. Montage und Installation

  1. Alle Einrichtungen und/oder Anlagen am Nutzungsstandort, die für die Aufstellung der zu montierenden Produkte und/oder das korrekte Funktionieren der Produkte im montierten Zustand erforderlich sind, gehen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers und liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Bredenoord, es sei denn, dass schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Abgesehen von dieser letztgenannten Ausnahme ist der Auftraggeber gegenüber Bredenoord vollständig verantwortlich und haftet für die korrekte und rechtzeitige Ausführung der vorgenannten Einrichtungen und/oder Anlagen.
  2. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Rechnung und eigenes Risiko dafür, dass:
    1. das Personal von Bredenoord direkt nach Ankunft am Bestimmungsort mit den Arbeiten beginnen kann und ferner jederzeit die Möglichkeit erhält, Arbeiten während der üblichen Arbeitszeiten und darüber hinaus auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu verrichten, wenn Bredenoord es als notwendig erachtet, den Zeitpunkt für den Beginn und/oder das Ende der Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten einzuplanen und Bredenoord dem Kunden/Auftraggeber dies rechtzeitig mitgeteilt hat;
    2. der Nutzungsstandort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, allen gesetzlichen Anforderungen und Sicherheitsvorschriften entspricht;
    3. die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden und vor Beginn der von Bredenoord zu verrichtenden Arbeiten an dem Standort vorliegen, an dem die auszuführenden Arbeiten verrichtet werden sollen und alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden;
    4. die Zugangswege zum Ort der Aufstellung für den Transport geeignet sind;
    5. der zugewiesene Bauplatz für die Aufbewahrung und Montage geeignet ist;
    6. die nötigen, abschließbaren Lagerorte für Material, Werkzeug und andere Güter vorhanden sind;
    7. Gas, Wasser, Strom, Heizung, Beleuchtung usw. sowie ein horizontaler und vertikaler Transport auf dem Bauplatz rechtzeitig und kostenlos am richtigen Ort zur Verfügung stehen;
    8. alle notwendigen Sicherheits- und sonstigen Vorsorgemaßnahmen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im niederländischen Arbeitsrecht umgesetzt wurden und angewandt werden;
    9. bei Beginn und während der Montage die übersandten Waren am richtigen Ort vorhanden sind.
  3. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, unter anderem infolge einer Nichteinhaltung der im vorstehenden Satz genannten Verpflichtungen sowie für Verlust, Diebstahl, Verbrennung oder Beschädigung des Eigentums von Bredenoord, vom Auftraggeber und/oder von Dritten, beispielsweise für Werkzeug und für die zur Verarbeitung bestimmten Materialien, die sich an dem Standort, an dem die Arbeiten verrichtet werden, oder an einem anderen, vereinbarten Ort befinden.
  4. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen, wie in den vorstehenden Sätzen beschrieben, nicht nachkommt und dadurch eine Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten eintritt, haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die Bredenoord aus dieser Verzögerung entstehen, und Bredenoord ist ferner berechtigt, die Lieferfrist und/oder den Erfüllungszeitraum um die Dauer des Zeitverlusts verlängern, der durch Zutun (oder Unterlassen) des Auftraggebers verursacht wurde.

Artikel 3 Überprüfung der Arbeiten, Übernahmeprüfung

    1. Außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung werden die im Vertrag vorgesehenen Tests, die vor der Installation der Arbeiten stattfinden müssen, bei Bredenoord durchgeführt. Bredenoord überreicht dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse des/der Test(s). Der Auftraggeber darf auf seine Bitte hin bei den von Bredenoord durchzuführenden Tests anwesend sein.
    2. Wenn es vor einer ordnungsgemäßen Lieferung oder Fertigstellung der Arbeiten durch Bredenoord erforderlich ist, dass die Arbeiten durch einen Prüfbetrieb der Arbeiten getestet werden, muss der Auftraggeber Bredenoord entsprechend einer für den Betrieb geeigneten Aufstellung die Möglichkeit geben, diesen Prüfbetrieb durchzuführen oder vom Auftraggeber durchzuführen zu lassen sowie die Verbesserungen und Veränderungen anzubringen, die Bredenoord für notwendig erachtet. Wenn infolge davon die Betriebsabläufe des Auftraggebers gestört werden müssen, verbleiben die damit verbundenen Kosten beim Auftraggeber. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, findet der Test der Arbeit während der Bürozeiten am Standort der Arbeiten statt.
    3. Wenn vor dem Test der Arbeiten eine Übernahmeprüfung vereinbart wurde, gilt die vorstehend unter b dieses Satzes getroffene Vereinbarung entsprechend. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Arbeiten nach erfolgter Kontrolle des Tests, der Montage bzw. bei Inbetriebnahme nach dem Prüfbetrieb akzeptiert hat. Kosten, die dadurch entstehen, dass die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, gehen wie auch die Kosten für die Übernahmeprüfung auf Kosten des Auftraggebers.


Artikel 4 Änderungen an den Arbeiten

  1. Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeiten, wenn:
    1. von einer Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder des Leistungsverzeichnisses die Rede ist;
    2. vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen;

Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehrarbeiten, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, die höhere Anforderungen an die Arbeiten stellen als dies im Vertrag festgelegt wurde, zu Änderungen an den Arbeiten führen, die notwendig sind, um diese Anforderungen zu erfüllen.

2. Die Mehrarbeit wird auf Basis des Werts der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, an dem die Mehrarbeit verrichtet werden. Minderarbeit wird auf Basis des Werts der preisbestimmenden Faktoren verrechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig waren.


Artikel 5 Leistung der Arbeiten und Risikoübernahme

  1. Die Arbeiten gelten als geleistet, wenn:
    1. Der Auftraggeber die Arbeiten abgenommen hat;
    2. Nach Vollendung eines Tests, wie in Artikel 3 dieser spezifischen Bedingungen beschrieben;
    3. Bredenoord dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, das der Test, wie in Artikel 3 dieser spezifischen Bedingungen beschrieben, vollendet wurde und der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich hat erkennen lassen, dass der Test gemäß den Spezifikationen der Arbeiten noch nicht vollendet wurde;
    4. Die Produkte vom Auftraggeber in Betrieb genommen wurden. Wenn der Auftraggeber einen Teil der Produkte in Betrieb nimmt, wird dieser Teil als fertiggestellt betrachtet;
    5. Bredenoord dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Arbeiten vollendet sind, und der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich hat erkennen lassen, ob er die Arbeiten abnimmt oder nicht;
    6. der Auftraggeber die Abnahme der Arbeiten aufgrund von kleineren Mängeln oder fehlenden Teilen verweigert, die binnen 30 Tagen repariert oder nachgeliefert werden können, und sie der Inbetriebnahme der Arbeiten nicht im Wege stehen; oder
    7. der Auftraggeber die Abnahme der Arbeiten aufgrund von offensichtlich unbegründeten Reklamationen verweigert.
  2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, dann ist er verpflichtet, Bredenoord umgehend unter Angabe der entsprechenden Gründe schriftlich darüber zu informieren. Wenn der Auftraggeber die Abnahme der Arbeiten verweigert, gibt er Bredenoord die Gelegenheit, die Arbeiten innerhalb einer für Bredenoord angemessenen Frist erneut zu leisten.
  3. Der Auftraggeber haftet für Schäden an nicht geleisteten Teilen der Arbeiten, die durch einen Gebrauch von bereits geleisteten Teilen der Arbeiten entstehen, und der Auftraggeber stellt Bredenoord, seine Führungskräfte, Arbeitnehmer und die von Bredenoord für die Durchführung der Arbeiten hinzugezogenen Parteien von Ansprüchen Dritter hinsichtlich derartiger Schäden frei.

Spezifische Wartungsbestimmungen

Artikel 1 Allgemeines

  1. Diese Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen, die im „Allgemeinen Teil“ beschrieben werden und gelten für jeden Vertrag, in dem die Parteien vereinbart haben, dass von Bredenoord Wartungsarbeiten im Hinblick auf ein Produkt verrichtet werden.
  2. Wenn und insoweit Widersprüche zwischen den Bestimmungen im Allgemeinen Teil und diesen spezifischen Bestimmungen vorliegen, gelten diese spezifischen Wartungsbedingungen vorrangig. Wenn ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen im Vertrag und diesen spezifischen Bestimmungen besteht, gelten die Bestimmungen im Vertrag vorrangig.

Artikel 2 Wartung

1. Es wird angenommen, dass der Auftraggeber die Produkte ungeachtet des Lieferanten in einem guten Zustand und Wartungszustand erhält. Der Auftraggeber behandelt die Produkte mit Sorgfalt und setzt sie entsprechend ihres Verwendungszweckes ein. Er erhält sie auf eigene Kosten in einem guten Zustand und Wartungszustand, indem die Wartungen entsprechend der Wartungsvorschriften, wie sie unter anderem in den Anleitungen beschrieben werden, ordnungsgemäß und pünktlich durchgeführt werden.

2. Der Auftraggeber ist für die notwendige, tägliche Wartung verantwortlich, wie sie im vorliegenden Wartungsvertrag (BSO) für die Produkte beschrieben wird. Es steht dem Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung von Bredenoord nicht frei, die Wartung, die aufgrund des Vertrags im Verantwortungsbereich von Bredenoord liegt, selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen, wobei ein Verstoß gegen diese Bestimmung zum Verfall der Verantwortung seitens Bredenoord für bereits durchgeführte Wartungen führt.

3. Der Auftraggeber hat Bredenoord unverzüglich schriftlich über Mängel an den Produkten zu informieren, oder der Kunde setzt Bredenoord in dieser Mitteilung die im Wartungsvertrag angegebene Frist, innerhalb derer Bredenoord mit der Behebung eines Fehlers beginnen muss, der auf Kosten von Bredenoord geht.

4. Bei der von Bredenoord durchzuführenden Wartung mit Ausnahme der Arbeiten, die keinen Aufschub dulden, bespricht Bredenoord zunächst mit dem Auftraggeber, wie in diesem Zusammenhang so weit wie möglich auf dessen Belange eingegangen werden kann. Finden die Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeiten statt, gehen die zusätzlichen Kosten dafür zu Lasten des Auftraggebers.

5. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Rechnung und eigenes Risiko dafür, dass:

a. das Personal von Bredenoord direkt nach Ankunft am Bestimmungsort mit den Arbeiten beginnen kann und ferner zu allen Zeiten die Möglichkeit erhält, Arbeiten während üblicher Arbeitszeiten und darüber hinaus auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu verrichten, wenn Bredenoord es als notwendig erachtet, dass der Zeitpunkt für den Beginn und/oder das Ende der Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten liegt und Bredenoord dem Auftraggeber dies rechtzeitig mitgeteilt hat;

b. eine geeignete Unterkunft und den gesetzlichen Anforderungen genügende Einrichtungen für das Personal von Bredenoord vorhanden sind;

c. die Zugangswege zum Ort der Aufstellung für den Transport geeignet sind;

d. der vorhandene Bauplatz für die Verrichtung der Arbeiten geeignet ist;

e. die nötigen, abschließbaren Lagerorte für Material, Werkzeug und andere Güter vorhanden sind;

f. Gas, Wasser, Strom, Heizung, Beleuchtung usw. sowie ein horizontaler und vertikaler Transport auf dem Bauplatz rechtzeitig und kostenlos am richtigen Ort zur Verfügung stehen;

g. alle notwendigen Sicherheits- und sonstigen Vorsorgemaßnahmen sowie gesetzlich vorgeschriebene Vorkehrungen getroffen wurden und angewandt werden;

h. die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden und vor Beginn der von Bredenoord zu verrichtenden Arbeiten an dem Standort vorliegen, an dem die zu erledigenden Arbeiten verrichtet werden sollen und dass alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden;

i. allen Anweisungen von Bredenoord umgehend Folge geleistet wird, die für die zu verrichtenden Wartungsarbeiten erforderlich sind.

6. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, unter anderem infolge einer Nichteinhaltung der im vorstehenden Satz genannten Verpflichtungen sowie für Verlust, Diebstahl, Verbrennung oder Beschädigung des Eigentums von Bredenoord, vom Auftraggeber und/oder von Dritten, beispielsweise für Werkzeug und für die zur Verarbeitung bestimmten Materialien, die sich an dem Standort, an dem die Arbeiten verrichtet werden, oder an einem anderen, vereinbarten Ort befinden.

7. Im Falle einer ungeplanten Wartung erstellt Bredenoord auf Bitten des Auftraggebers im Anschluss an die Feststellung Ursache, jedoch vor Beginn aller weiteren Arbeiten, einen Kostenvoranschlag. Dieser Kostenvoranschlag ist nicht verbindlich, aber Bredenoord informiert den Auftraggeber, sobald deutlich zu erkennen ist, dass der endgültige Preis mehr als 10 % über dem Kostenvoranschlag liegen wird. Wenn der Auftraggeber nach Erhalt des Kostenvoranschlags oder der zuletzt genannten Information beschließt, dass die Wartung nicht durchgeführt werden muss, bezahlt er Bredenoord trotzdem für die bereits verrichteten Arbeiten.

8. Der Auftraggeber erteilt Bredenoord schon jetzt die bedingungslose Zustimmung zur Verrichtung der Wartungsarbeiten und der Wartung, bei denen Lohn- und Materialkosten ohne USt. einen Betrag von 500,00 € nicht überschreiten.