Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. ALLGEMEINER TEIL

1. Allgemeine Bestimmungen und Gültigkeit
1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Anfragen, Angebote, Verträge sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, bei denen die Bredenoord Exploitatie maatschappij B.V. und damit verbundene Gesellschaften, im Folgenden "Bredenoord" genannt, Güter, Arbeiten und/oder Dienstleistungen eines Dritten, im Folgenden "Auftragnehmer" genannt, beziehen, oder diesem Auftragnehmer einen (anderen) Auftrag im weitesten Sinne erteilen. Unter Gütern werden Sachen und Vermögensrechte verstanden.
1.2 Eine Abweichung von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist nur möglich, wenn Bredenoord diese Abweichung ausdrücklich schriftlich angenommen hat.
1.3 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen völlig oder teilweise nichtig oder aufgehoben, lässt dies die sonstigen Bestimmungen unbeschadet. Bredenoord und der Auftragnehmer vereinbaren, die nichtige oder anfechtbare Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzten, die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit vorher gekannt hätten.
1.4 Andere Bedingungen werden ausdrücklich abgelehnt.

2. Angebote, Aufträge und Zustandekommen, Änderung und Annullierung von Verträgen
2.1 Angebotsanforderungen verpflichten Bredenoord nicht, sondern sind eine Einladung zur Angebotsabgabe. Durch die Angebotsabgabe verpflichtet sich der Auftragnehmer, Bredenoord eine Leistung zu einem festen Gesamtpreis, einem festen Verrechnungspreis oder einer Variante davon innerhalb der für die Ablieferung gesetzten Frist zu erbringen. Das Angebot bleibt mindestens sechzig Kalendertage gültig. Eventuelle mit der Angebotsabgabe verbundene Kosten werden von Bredenoord nicht erstattet.
2.2. Im Falle der Unvollständigkeit, offensichtlicher Fehler in oder Widersprüchlichkeiten zwischen Teilen der Angebotsanforderung muss der Auftragnehmer vor der Angebotsabgabe mit Bredenoord Rücksprache halten. Der Auftragnehmer hat Bredenoord, wenn offensichtliche Fehler, Unvollständigkeiten oder Widersprüchlichkeiten im Auftrag vorliegen, darüber zu informieren, bevor der Auftragnehmer die Ausführung oder Lieferung vornimmt.
2.3 Bredenoord ist nicht verpflichtet, der niedrigsten Anbieterpartei den Auftrag zu erteilen. Ferner ist Bredenoord nicht gezwungen, nähere Informationen über die Auftragsvergabe zu erteilen. Alle von Bredenoord dem Auftraggeber erteilten Informationen sind, sofern kein Vertrag zustande kommt, Bredenoord nach einmaliger Aufforderung kostenlos zurückzusenden.
2.4 Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn Bredenoord ein Angebot durch einen schriftlichen Auftrag annimmt.
2.5 Hat der Auftragnehmer noch nicht mit der Vertragserfüllung begonnen, ist Bredenoord berechtigt, den Vertrag jederzeit außergerichtlich aufzulösen beziehungsweise auflösen zu lassen. Bredenoord erstattet in diesem Fall die dem Auftragnehmer schriftlich nachweislich und billigerweise angefallenen Kosten. Beginnt der Auftragnehmer ohne einen schriftlichen Auftrag von Bredenoord mit den Leistungen, macht er dies auf eigene Rechnung und Gefahr.

3. Leistung
3.1 Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung muss, neben den Anforderungen aufgrund des geltenden Rechtes, folgende Anforderungen erfüllen:
a. die von Bredenoord vorgelegte Beschreibung und/oder Spezifizierung;
b. die angemessenen Erwartungen, die Bredenoord (unter anderem) von den Eigenschaften, der Qualität und/oder der Zuverlässigkeit aufgrund (unter anderem) dieser Bedingungen und der Beschreibung im Angebot haben darf;
c. die im Hinblick auf Sicherheit, Gesundheit, Wohlbefinden und Umwelt billigerweise zu stellenden (gesetzlichen) Anforderungen;
d. die Anforderungen und das fachmännische Können, die für die jeweilige Branche gelten;
e. den von Bredenoord vorgelegten oder (stillschweigend) genehmigten Zeitplan und/oder Ausführungsplan;
f. die Anforderung, dass die zu benutzenden Materialien und Rohstoffe die vereinbarte Qualität erfüllen müssen und dass bei der Ausführung Werkzeuge und Geräte eingesetzt werden, die die höchsten Anforderungen erfüllen;
g. die Anforderung, dass die vom Auftragnehmer einzusetzenden Personen für ihre Aufgabe geeignet sind;
h. die Anforderung, dass in der Leistung die Anträge aller Genehmigungen enthalten sind, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind;
i. die Anforderung, dass die für die Vertragserfüllung auszuführenden zeichnerischen und sonstigen vorbereitenden Arbeiten und/oder Entwicklungsarbeiten im Preis enthalten sind.
3.2 Der Auftragnehmer darf dem Auftraggeber von Bredenoord keine (direkten) Angebote machen oder Preisangaben erteilen. Dies gilt sowohl für die Erweiterung als für Änderungen der Leistungen, mit denen Bredenoord beauftragt ist.
3.3 Die Lieferung erfolgt auf der Grundlage der vereinbarten INCOTERMS®. Wurden die INCOTERMS® nicht ausdrücklich vereinbart, erfolgt die (Ab-)Lieferung DDP am von Bredenoord bezeichneten Ort. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bredenoord fristgerecht, angemessen und schriftlich über die Überschreitung der Lieferzeit zu informieren. Im Falle von Teillieferungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung von Bredenoord erforderlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern von Bredenoord erwünscht, eine schriftliche Produktions- oder Ausführungsplanung vorzulegen und/oder an einer zwischenzeitlichen Kontrolle mitzuwirken. Die Lieferung gilt nur als fertiggestellt, wenn der Auftrag vollständig – gemäß den vertraglich vereinbarten Anforderungen – am von Bredenoord bezeichneten Ort geliefert bzw. abgenommen wurde.

4. Fristen
4.1 Die vereinbarten Fristen in Bezug auf die vom Auftraggeber auszuführenden Leistungen bzw. Teile davon sind verbindlich, was beinhaltet, dass der Auftragnehmer bei Überschreitung davon ohne Inverzugsetzung in Verzug ist.

5. Änderungen, Mehrarbeit, Minderarbeit
5.1 Bredenoord kann billigerweise verlangen, dass der Umfang, die Eigenschaft der auszuführenden Arbeiten, der zu erbringenden Dienstleistungen und/oder der zu liefernden Güter geändert werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bredenoord die erforderlichen Änderungen oder Verbesserungen fristgerecht schriftlich zu melden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, die von Bredenoord verlangten Änderungen in z. B. Zeichnungen, Modellen, Anweisungen, Spezifikationen und Arbeiten ohne unnötige Verzögerung auszuführen.
5.2 Haben die Bestimmungen in Absatz 1 nach Auffassung des Auftragnehmers Folgen für den vereinbarten Festpreis, die Arbeiten und/oder die Fristen, setzt der Auftragnehmer Bredenoord, bevor die Änderung durchgeführt wird, nach einer Mitteilung möglichst umgehend schriftlich davon in Kenntnis. Dafür gilt eine Frist von bis zu acht Kalendertagen
5.3 Eine Änderung der Art und des Umfangs der Leistung, die sich auf den vereinbarten Preis und auf Fristen für die Ausführung der Leistung, auswirkt, hat keinen Einfluss auf die sonstigen vertraglichen Bestimmungen.

6. Preis
6.1 Der vereinbarte Preis ist fest und verbindlich. Der Preis kann daher auf keinen Fall als Folge von Änderungen bei Währungskursen, Kaufpreisen, Frachtgebühren, Ein- oder Ausfuhrzöllen, Verbrauchsteuern, Abgaben, Steuern, Rohstoffen oder Halbfabrikaten, Löhnen und sonstigen vom Auftragnehmer Dritten geschuldeten Leistungen erhöht werden.
6.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind im Preis enthalten:
a. Einfuhrzölle, Verbrauchsteuern, Abgaben und Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer);
b. Gebühren und alle sonstige Abgaben oder Kosten, die bei der Beantragung von Genehmigungen anfallen;
c. Vergütungen für die Nutzung geistiger und industrieller Eigentumsrechte;
d. alle Kosten, die mit der vereinbarten Leistung zusammenhängen oder sich daraus ergeben;
e. die Verpackungs-, Transport-, Lager-, Versicherungs-, Prämienkosten, sowie die Montage- und Inbetriebnahmekosten vor Ort. Dies gilt auch für die von Bredenoord zur Verfügung gestellten Güter;
f. alle weiteren Kosten, die durch den Vertrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zulasten des Auftragnehmers gehen;
g. alles, was für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung unter Berücksichtigung der geltenden Normen, Vorschriften und den Anforderungen eines guten, fachmännischen Könnens erforderlich ist, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag genannt wird.

7. Fakturierung und Zahlung
7.1 Sofern nicht anders vereinbart wurde, müssen Rechnungen in zweifacher Ausfertigung bei Bredenoord eingereicht werden. Rechnungen müssen mit unterzeichneten Bestätigungszetteln oder Abrechnungsübersichten versehen sein.
7.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, fakturiert der Auftragnehmer die von Bredenoord geschuldeten Beträge nicht früher als am Tage der Lieferung der Güter oder am Datum, an dem die Leistung von Bredenoord angenommen wurde. Bei vollständiger und korrekter Vertragserfüllung zahlt Bredenoord den Rechnungsbetrag innerhalb von sechzig Tagen nach Rechnungseingang und Einverständnis mit dieser Rechnung. Zahlung bedeutet keine Abnahme und entbindet den Auftragnehmer nicht von einer Verpflichtung gegenüber Bredenoord.
7.3 Wenn die Angaben, die der Auftragnehmer Bredenoord für die Vertragserfüllung (periodisch) vorlegen muss und/oder die vereinbarten Zahlungssicherheiten nicht oder nicht in der richtigen Form eingegangen sind, darf Bredenoord die Zahlung von Rechnungen aufschieben. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Unterlagen fehlen oder nicht unterzeichnet sind.
7.4 Bredenoord darf Beträge mit Beträgen verrechnen, die Bredenoord vom Auftragnehmer fordern kann.
7.5 Rechnungen, die Bredenoord später als sechs Monate nach Ablieferung der Güter oder dem Datum erhält, an dem die Leistung von Bredenoord angenommen wurde, werden nicht akzeptiert. Durch den Ablauf dieses Zeitraums erlischt das Recht des Auftragnehmers auf Zahlung dieser Rechnungen.
7.6 Der Auftragnehmer muss auf den datierten und nummerierten Rechnungen auf jeden Fall die gesetzlich erforderlichen Angaben sowie die Vertragsnummer (Einkaufsnummer) von Bredenoord deutlich und übersichtlich angeben. Wenn sie fehlen, kann jede Zahlungsverpflichtung von Bredenoord aufgeschoben werden.
7.7 Schuldet Bredenoord dem Auftragnehmer Zinsen, handelt es sich bei den von Bredenoord geschuldeten Zinsen um einfache Zinsen, die dem Euro Interbank Offered Rate (Euribor), erhöht um einen Aufschlag von 50 Basispunkten, entsprechen. Es handelt sich dabei um den einmonatlichen Prozentsatz, der am Fälligkeitstag der Rechnung gilt. Zinsenzinsen werden nicht vergütet.
7.8 Überschreitung einer Zahlungsfrist oder Nichtzahlung einer Rechnung von Bredenoord gibt dem Auftragnehmer nicht das Recht, seine Leistungen zu beenden oder aufzuschieben.

8. Informationspflicht, Kontrolle, Genehmigung und Zustimmung
8.1 Der Auftragnehmer muss Bredenoord jeden Umstand, der die Erfüllung des Vertrages beeinflussen oder verhindern kann, sofort schriftlich melden.
8.2 Bredenoord ist berechtigt – jedoch nicht verpflichtet – die Art der Vertragserfüllung zu kontrollieren. Bredenoord darf zu diesem Zweck alle möglichen Maßnahmen treffen, die Bredenoord angemessen erscheinen. Bredenoord hat beispielsweise das Recht, monatlich einen schriftlichen zwischenzeitlichen Tätigkeitsbericht zu fordern, die Orte, an denen die Leistung teilweise oder vollständig ausgeführt wird (begleitet von Sachverständigen oder nicht) zu besichtigen und/oder eine Prüfung der Buchhaltung des Auftragnehmers durchzuführen bzw. (von einem Wirtschaftsprüfer) durchführen zu lassen.
8.3. Die von Bredenoord gewährte Genehmigung oder Zustimmung im Sinne dieser Bedingungen entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

9. Fehler
9.1 Pflichtverletzungen in der Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers geben Bredenoord das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber vollständig oder teilweise aufzulösen, und/oder Zahlungsverpflichtungen aufzuschieben und/oder Dritte vollständig oder teilweise mit der Vertragserfüllung zu beauftragen, ohne dass Bredenoord schadenersatzpflichtig ist, unbeschadet eventueller Bredenoord ansonsten zustehender Rechte, darunter das Recht von Bredenoord auf eine vollständige Entschädigung inbegriffen.

10. Garantie
10.1 Mängel in den gelieferten Gütern, in den ausgeführten Arbeiten und in den ausgeführten Dienstleistungen, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist entstanden sind, muss der Auftragnehmer sofort reparieren. Sofern der Auftragnehmer nicht nachweist, dass die Mängel durch unsachgemäße Verwendung entstanden sind, sind die Güter, in denen der Mangel auftritt, im Ermessen von Bredenoord auszuwechseln oder zu reparieren. Handelt es sich um Arbeiten, in denen der Mangel aufgetreten ist, müssen die Arbeiten auf Rechnung des Auftragnehmers völlig neu ausgeführt werden. Gehen während der gesetzlichen Verjährungsfrist die gelieferten Güter oder das Ergebnis der erbrachten Leistungen vollständig oder teilweise unter oder stellt sich heraus, dass sie für ihren Verwendungszweck nicht geeignet sind, wird dies, vorbehaltlich des Gegenbeweises, als Folge eines Mangels betrachtet.
10.2 Bei festgestellten Mängeln bleiben die Güter, Teile der Güter, die Ergebnisse der ausgeführte Arbeiten und/oder der erbrachten Dienstleistungen, an denen der Mangel aufgetreten ist, zur Verfügung von Bredenoord, bis die Mangelursache festgestellt ist. Sie werden auf eine von Bredenoord zu bestimmende Weise und an einem von Bredenoord zu bestimmenden Ort konserviert und gelagert. Gehen Sie unter, bevor die Mängelursache festgestellt werden kann, geht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers.
10.3 Bleibt der Auftragnehmer in Verzug, hat Bredenoord das Recht, in dringenden Fällen, oder wenn der Auftragnehmer unerreichbar ist, ohne Aufforderung den Ersatz oder die Instandsetzung auf Kosten des Auftragnehmers auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Ob Dringlichkeit oder Unerreichbarkeit vorliegt, liegt im ausschließlichen Ermessen von Bredenoord, der darüber auf der Grundlage der Billigkeit urteilen wird.
10.4 Sobald der Ersatz oder die Instandsetzung fertiggestellt ist und von Bredenoord angenommen wurde, beginnt für diesen Ersatz oder diese Instandsetzung eine neue Gewährleistungsfrist.
0.5 Die Gewährleistungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die gelieferten Güter, die ausgeführte Arbeiten und/oder die erbrachten Dienstleistungen von Bredenoord angenommen wurden. Sind Güter dazu vorgesehen, von Bredenoord in Anlagen oder Systemen verarbeitet zu werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme seitens Bredenoord dieser Anlagen oder der Systeme, zu denen sie gehören.
10.6 Sofern nicht ausdrücklich eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre oder umso länger, als sich der Auftragnehmer aufgrund der Verträge mit seinen Subunternehmern und Lieferanten ausbedingen kann. Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gelten die Ansprüche von Bredenoord aufgrund versteckter Mängel.

11. Aussetzung
11.1 Bredenoord darf die Vertragserfüllung jederzeit vollständig oder teilweise aussetzen und den Auftragnehmer verpflichten, die Vertragserfüllung für die Dauer einer von Bredenoord zu bestimmenden Frist zu unterbrechen, wenn dafür nach billigem Ermessen von Bredenoord Gründe vorliegen. Bredenoord ersetzt, sofern angebracht, die Schäden, die aus den tatsächlichen, dem Auftragnehmer nachweislich angefallenen, direkten Kosten bestehen, sofern sie billig sind. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Unterbrechung dem Auftraggeber zuzuschreiben ist. Weitere Entschädigungen sind ausgeschlossen.
11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sich aus dieser Aussetzung oder Unterbrechung ergebenden Schäden möglichst weitgehend durch die Ergreifung angemessener Maßnahmen zu beschränken.
11.3 Vorkehrungen, die der Auftragnehmer durch die Aussetzung oder Unterbrechung treffen muss, werden mit ihm als Mehr- oder Minderarbeit verrechnet. Das gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Unterbrechung auf einen Fehler des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

12. Beendigung des Vertrages
12.1 Unbeschadet dessen, was in Bezug auf (zwischenzeitliche) Beendigung andernorts bestimmt wurde, ist Bredenoord berechtigt, den Vertrag sofort (ohne nähere Inverzugsetzung) in den folgenden Fällen aufzulösen: a. wenn der Auftragnehmer oder derjenige, der sich für die Verpflichtungen des Auftragnehmers verbürgt oder Sicherheiten geleistet hat, einen vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers die Insolvenz erklärt wird, er freiwillig oder unfreiwillig in Liquidation tritt, Betriebsaktivitäten einstellt, einen Beschluss zur Liquidationseinstellung trifft, oder einen Insolvenzantrag oder einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt; b. wenn es Änderungen in Bezug auf die Gesellschafter des Auftragnehmers gibt, sofern dies im Ermessen von Bredenoord eine beträchtliche Steigerung der Risiken (auch dort, wo es den guten Ruf von Bredenoord betrifft) mit sich bringt; c. wenn zulasten des Auftragnehmers eine Pfändung vorgenommen wird oder wenn die Vermögensbestandteile des Auftragnehmers mit Pfändung oder sonstigen gerichtlichen Maßnahmen bedroht werden.
12.2 Bredenoord darf den Vertrag, neben den im Vertrag spezifisch genannten Fällen, zwischenzeitlich aus billigem Grund außergerichtlich gegen Vergütung aller vom Auftragnehmer bereits abgelieferten und von Bredenoord angenommenen Leistungen zuzüglich einer angemessenen Vergütung auflösen. Diese Vergütung beträgt maximal 10% des vereinbarten restlichen Preises, für Schäden und Kosten, die der Auftragnehmer infolge der nicht erfolgten Vertragsvollendung erleidet. Dies gilt immer bis zu einem Maximum des Auftragswerts/Vertragspreises, zuzüglich beziehungsweise abzüglich eventueller Mehr- oder Minderarbeit. Bredenoord wird eine solche außergerichtliche Auflösung begründen.

13. Geistige en industrielle Eigentumsrechte, Rechte an Zeichnungen etc.
13.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Ausführung und normale Nutzung der erbrachten Leistung im weitesten Sinne, die Patent-, Urheber-, Marken- oder sonstige absolute Rechte eines Dritten nicht verletzt. Der Auftragnehmer stellt Bredenoord von allen diesbezüglichen Forderungen und Kosten der Verteidigung dagegen frei.
13.2 Alle Zeichnungen, Spezifikationen, Utensilien, Berechnungen und sonstigen von Bredenoord oder dem Auftragnehmer hergestellten oder benutzten Unterlagen oder sonstigen Datenträger und Software (inklusive Kopien) sind oder werden zum Zeitpunkt ihrer Erstellung das Eigentum von Bredenoord. Sie werden dazu sofort ausgesondert und mit deutlichen Unterscheidungsmerkmalen versehen und/oder nach einmaliger Aufforderung Bredenoord kostenlos ausgehändigt. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die Lieferung die geistigen Eigentumsrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer stellt Bredenoord von allen Ansprüchen Dritter, die sich auf eine (angebliche) Verletzung solcher Rechte gründen, frei und vergütet Bredenoord alle als Folge davon erlittenen Schäden.
13.3 Ist die in Absatz 2 genannte Übertragung nach dem Recht (noch) nicht möglich, erteilt der Auftragnehmer Bredenoord eine weltweite, exklusive und unkündbare Lizenz mit dem Recht der Unterlizenzvergabe an eventuellen geistigen Eigentumsrechten in Bezug auf die vom Auftragnehmer hergestellten Güter. Die Vergütung dieser Lizenz ist im Vertragspreis enthalten. Auf Wunsch kann Bredenoord die Lizenzen in den dazu vorgesehenen Registern eintragen (lassen), wobei der Auftragnehmer die erforderliche Mitwirkung leistet. Stellt sich heraus, dass für die Übertragung von geistigen Eigentumsrechten im Sinne von Absatz 2 oder für die Lizenzerteilung im Sinne dieses Absatzes eine Urkunde erforderlich oder zweckdienlich ist, wirkt der Auftragnehmer ohne Vorbehalt an einer solchen Urkunde mit.
13.4 Der Auftragnehmer informiert Bredenoord unverzüglich, wenn der Auftragnehmer Kenntnis davon hat oder haben sollte, dass Dritte die geistigen Eigentumsrechte von Bredenoord verletzen bzw. zu verletzen drohen.
13.5 Der Auftragnehmer hat Bredenoord alle in Absatz 2 genannten Güter und Unterlagen nach einmaliger Aufforderung von Bredenoord völlig kostenlos und sortiert nach Auftrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zurückzusenden.

14. Geheimhaltung
14.1 Der Auftragnehmer wird das Bestehen sowie den Inhalt dieser Angebotsanfrage, dieses Angebots und/oder Vertrages geheim halten, nicht veröffentlichen und ausschließlich für die Ausführung des Auftrags bzw. der Aufträge von Bredenoord benutzen. Gleiches gilt für das gesamte Know-how, alle Daten, Informationen, Zeichnungen und dergleichen, die dem Auftraggeber in welcher Form auch immer erteilt werden oder im Rahmen der Vertragserfüllung vom Auftragnehmer erstellt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm bei der Vertragserfüllung beteiligten Dritten schriftlich zur gleichen Geheimhaltung, und lässt sie die von Bredenoord vorgelegten Geheimhaltungserklärungen unterzeichnen. Alle in diesem Artikel genannten Informationen sind Bredenoord vollständig und kostenlos nach einmaliger Aufforderung zurückzusenden.
14.2 Es ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, die Vertragserfüllung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bredenoord auf irgendwelche Weise zu veröffentlichen. Gleiches gilt für Know-how, Daten, Informationen, Zeichnungen und dergleichen, in welcher Form auch immer. Nichts von alledem darf er für sonstige Zwecke verwenden (lassen) oder kopieren, sofern dies nicht im Rahmen der Ausführung des Auftrags bzw. der Aufträge von Bredenoord oder um mittelbaren oder unmittelbaren Kontakt mit dem/den Auftraggeber(n) von Bredenoord zu pflegen geschieht.

15. Verzicht auf ein Recht
15.1 Eine Verzögerung oder Fahrlässigkeit bei der Forderung der strengen Einhaltung vertraglicher oder außervertraglicher Verpflichtungen oder der Ausübung eines Rechtes hat keinen Einfluss auf die Möglichkeit von Bredenoord, seine Rechte nachträglich auszuüben, es sei denn, Bredenoord hat ausdrücklich schriftlich auf ein Recht verzichtet.

16. Übertragung, Dritte
16.1 Der Auftragnehmer darf Dritten den Vertrag oder Rechte und Verpflichtungen daraus nicht ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Bredenoord übertragen, verpfänden oder von Dritten ausführen lassen. Bredenoord ist berechtigt, an die Zustimmung angemessene Bedingungen zu knüpfen. 16.2 In dringenden Fällen darf Bredenoord verlangen, dass der Auftragnehmer die Vertragserfüllung auf seine Rechnung und Gefahr vollständig oder teilweise an Dritte vergibt. Gleiches gilt, wenn nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer billigerweise angenommen werden muss, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht (fristgerecht) oder nicht angemessen erfüllen wird. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
16.3 Der Auftragnehmer vertritt Subunternehmer und/oder eingeschaltete Dritte, als ob es um sein eigenes Handeln oder Unterlassen geht. Der Auftragnehmer verbürgt sich dafür, dass sich Subunternehmer und Dritte an diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und an alle sonstigen von Bredenoord für anwendbar erklärten Vorschriften und Bestimmungen der Leistung halten. Der Auftragnehmer verbürgt sich dafür, dass Bredenoord seine Befugnisse aus diesem Grund auch gegenüber diesen Subunternehmern und Dritten ausüben kann.

17. Haftung
17.1 Neben dem, was in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen genannt wird, ist Bredenoord nicht zur Entschädigung eines Schadens gleich welcher Art, mittelbar oder unmittelbar, darunter Betriebsunterbrechung, Schäden an beweglichen und/oder unbeweglichen Sachen beziehungsweise an Personen, sowohl beim Auftragnehmer als bei Dritten, gehalten. Auf jeden Fall haftet Bredenoord nicht für (Folge-)Schäden.
17.2 Der Auftragnehmer haftet für und stellt Bredenoord von jeder Schadenersatzforderung, die mittelbar oder unmittelbar Folge der Nichterfüllung, der nicht fristgerechten oder nicht angemessenen Erfüllung des Vertrages oder der Verletzung einer sonstigen vertraglichen oder nichtvertraglichen Verpflichtung gegenüber Bredenoord oder Dritten ist, frei.
17.3 Unter Dritten werden für die Anwendung dieses Artikels auch Personal von Bredenoord oder von Bredenoord mittelbar oder unmittelbar eingeschaltete Dritte oder Personal davon verstanden.

18. Versicherungen
18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich für seine Haftung im weitesten Sinne gegenüber Bredenoord und Dritten auf eigene Rechnung ausreichend zu versichern und versichert zu halten. Dazu gehören unter anderem Berufshaftpflicht, Produkthaftung und gesetzliche (Gefährdungs-)Haftung. Der Auftragnehmer muss auf Antrag von Bredenoord Einsicht in den betreffenden Versicherungsschein gewähren. Bredenoord obliegt in dieser Sache keine Prüfungspflicht.
18.2 Bredenoord ist berechtigt zu verlangen, dass in dem/den Versicherungsschein(en) Bredenoord als Mitversicherter, Auftraggeber und als Bezugsberechtigter erwähnt wird, unter gleichzeitiger Verzicht seitens des Versicherers auf das Rückgriffsrecht, und dass die Versicherer berechtigt sind, Bredenoord und/oder von ihm zu bezeichnende Dritte unmittelbar schadlos zu halten. Auf Verlangen von Bredenoord ist der Auftragnehmer verpflichtet, den/die Versicherungsschein(e) und den Nachweis, dass Versicherungsprämien bezahlt wurden, vorzulegen.

19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
19.1 Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt, genauso wie für den/die mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag/Verträgen, das niederländische Recht. Die Anwendbarkeit des CISG ist ausgeschlossen.
19.2 Alle Streitigkeiten (auch Streitigkeiten, die nur von einer der Parteien als solche betrachtet werden), die aufgrund dieses Vertrages oder sich daraus ergebender Verträgen zwischen den Parteien entstehen sollten, werden vom zuständigen Gericht in dem Gerichtsbezirk entschieden, im dem die Gemeinde Apeldoorn liegt, oder werden durch Arbitrage gemäß der Geschäftsordnung der „Stichting Raad van Arbitrage voor de Metaalnijverheid en Handel“ in Den Haag entschieden. Bredenoord hat die Wahl. Liegt eine Streitigkeit vor, die nicht in gegenseitigem Einvernehmen gelöst werden kann, spricht Bredenoord innerhalb von vier Wochen nach einer Aufforderung des Auftragnehmers seinen Vorzug aus.

II. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON GÜTERN Neben dem allgemeinen Teil (I) gilt für die Übertragung von Gütern auch dieses Kapitel (II)

20. Qualität und Beschreibung der zu liefernden Güter
20.1 Die zu liefernden Güter müssen:
a. in Bezug auf Menge, Beschreibung und Qualität den vertraglichen Angaben entsprechen;
b. in jeder Hinsicht den für anwendbar erklärten Spezifikationen entsprechen;
c. von den erforderlichen Anweisungen an Bredenoord oder sein Personal begleitet sein, sodass man dort selbstständig von dieser Lieferung Gebrauch machen kann.
d. aus soliden neuen Materialien hergestellt und fehlerfrei ausgeführt sein;
e. sich für den Zweck eignen, für die sie vorgesehen sind;
f. aus Teilen und Rohstoffen hergestellt sein, deren Herkunft rückverfolgbar ist;
g. frei von Asbest oder anderen krebserregenden Stoffe sein und dürfen auch ansonsten nicht gesundheitsschädlich sein;
h. von den erforderlichen Unterlagen begleitet sein, wie z. B. Packlisten, Sicherheitsdatenblättern, (Garantie- oder Qualitäts-)Zertifikaten, Zeugnissen, Zeichnungen, Bedienungshandbüchern, Ersatzteillisten und Wartungsvorschriften;
i. in Bezug auf Entwurf, Zusammensetzung und Qualität in jeder Hinsicht alle anwendbaren gesetzlichen Anforderungen, Vorschriften und europäischen Richtlinien (wie z. B. die CE- und EMC-Kennzeichnung) erfüllen;
j. mit einer Typen-, Serien- und Gerätenummer sowie mit einer Kennzeichnung des Herkunftsstaates mittels eines angemessenen Kennzeichens, das vom Hersteller oder Importeur stammt, ausgestattet sein. Ist dies nicht möglich, sind die Verpackungen der Lieferung mit solchen Zeichen ausgestattet;
k. von Rechnungen in zweifacher Ausfertigung an Bredenoord begleitet sein, die außer Datum, Rechnungsnummer und Auftragsnummer sowie gesetzlich erforderlichen Informationen auch den Namen des Herstellers und des Importeurs angeben, sowie die Typen-, Serien- und Gerätenummer.

21. Prüfung
21.1 Bredenoord hat, genauso wie sein Auftraggeber, das Recht, die Produktion oder den Zusammenbau der vereinbarten Lieferung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und zu kontrollieren. Des Weiteren hat Bredenoord das Recht, Halb- oder Endprodukte vor dem Liefertermin zu prüfen beziehungsweise prüfen zu lassen. Eine Prüfung bedeutet nicht, dass der Auftragnehmer keine Garantie mehr zu geben braucht oder nicht mehr haftet. Auch die sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag bleiben bestehen.
21.2 Die mit der Prüfung zusammenhängenden Kosten trägt der Auftragnehmer, falls aus dieser Prüfung hervorgeht, dass die gelieferten Güter die Anforderungen nicht erfüllen.
21.3 Bei Zurückweisung der gelieferten Güter setzt Bredenoord den Auftragnehmer sofort davon in Kenntnis. Der Auftragnehmer wird daraufhin – nach Wahl von Bredenoord – die gelieferten Güter sofort reparieren oder auswechseln.

22. Verpackung, Transport, Lagerung, Installation
22.1 Der Auftragnehmer ist für eine angemessene, für die Umwelt möglichst sichere Verpackung der zu liefernden Güter verantwortlich;
22.2 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass auf seine Kosten Verpackungen, Schmutz, Abfall und überflüssiges Material entsorgt oder verarbeitet werden, sofern diese von unter den Vertrag fallenden Gütern oder Ausführung von Arbeiten stammen oder damit zusammenhängen. Der Auftragnehmer hält dabei die zum Zeitpunkt der Entsorgung und/oder Verarbeitung geltenden Gesetze und Vorschriften ein.
22.3 Die Kosten von Verpackung, Transport, Lagerung, Versicherung und Installation von Gütern, einschließlich der von Bredenoord zur Verfügung gestellten Güter, trägt der Auftragnehmer. Sofern diese Kosten Bredenoord angefallen sind, vergütet der Auftragnehmer sie Bredenoord sofort.
22.4 Sind die Güter lieferbereit, ist Bredenoord jedoch billigerweise nicht imstande, diese zum vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen, hält der Auftragnehmer die Lieferung separat und wiedererkennbar bestimmt für Bredenoord in Verwahrung. Der Auftragnehmer hat die Lieferung zu schützen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Qualitätseinbußen zu verhindern, bis die Güter abgeliefert sind. Bredenoord erstattet in diesem Fall die dem Auftragnehmer nachweislich und billigerweise angefallenen Kosten.

23. Eigentums- und Gefahrenübergang
23.1 Die Gefahr der abzuliefernden Güter geht erst bei Ablieferung vom Auftragnehmer auf Bredenoord über. Das Eigentum der herzustellenden oder zu liefernden Güter geht zum Zeitpunkt der (tatsächlichen) Lieferung auf Bredenoord über. Leistet Bredenoord Anzahlungen, geht das Eigentum der Güter zum Herstellungszeitpunkt über. Der Auftragnehmer wird die Güter durch einmalige Merkmale als Güter von Bredenoord aussondern. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das vollständige und unbelastete Eigentum übertragen wird.
23.2 Güter, die dem Auftraggeber von Bredenoord zur Reparatur, Ver- oder Bearbeitung übergeben wurden, gehen während dieser Reparatur, Ver- oder Bearbeitungszeit auf Gefahr des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verzichtet auf seine Zurückbehaltungsrechte an diesen Gütern zugunsten von Bredenoord. 23.3 Der Auftragnehmer liefert die Güter Delivered Duty Paid (DDP), gemäß Incoterms® 2010, wie von der Internationalen Handelskammer (ICC) festgesetzt.

24. Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss durch den Auftragnehmer
24.1 Der Auftragnehmer haftet für die Vergütung aller Kosten und Schäden – inklusive Personen-und Vermögensschäden – die durch einen Mangel der gelieferten Sachen und/oder des bei der Ausführung verwendeten Werkzeugs oder Materials verursacht wurden. Dies gilt auch, wenn die Schäden oder Kosten durch fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers, seiner Untergebenen oder Dritter, die bei der Vertragserfüllung eingesetzt sind, verursacht wurden.
24.2 Der Auftragnehmer hat Bredenoord und/oder seinen Auftraggeber von der in Absatz 1 genannten Haftung vollständig freizustellen.

III. BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, AUSFÜHRUNG VON AUFTRÄGEN UND ABNAHME VON LEISTUNGEN Neben dem allgemeinen Teil (I) gilt für die Erbringung von Dienstleistungen, die Ausführung von Aufträgen und die Abnahme von Leistungen Kapitel III.

25. Erteilung von Daten
25.1 Der Auftragnehmer wird, wenn und sofern erforderlich oder zutreffend, bei der Angebotsabgabe und/oder sofort nach Eingang des Vertrages Bredenoord folgende Unterlagen übergeben, unbeschadet desjenigen, was auf gesetzlicher Grundlage erforderlich ist: a. einen aktueller Auszug aus dem Handelsregister – nicht älter als sechs Monate; b. eine Fotokopie des G-Konto-Vertrages; c. eine Fotokopie eines gültigen Einschreibebelegs bei einem Ausführungsorgan der Sozialversicherungsgesetze (Bedrijfsvereniging); d. eine aktuelle Eintragung ins Sonderregister des Vereins für die Registrierung von Subunternehmern (Bijzonder Register van de Vereniging Registratie Onderaannemers), falls vorhanden; e. eine aktuelle Eintragung ins Register der Stiftung für Finanzaufsicht (Stichting Financieel Toezicht), falls vorhanden; f. eine Erklärung in Sachen des Zahlungsverhaltens bei „Lohnabgaben“ (Beiträge Arbeitnehmerversicherungen, Beiträge Einkommensteuer und einkommensabhängige Krankenversicherungs- und Lohnsteuerbeiträge) des Finanzamts – nicht älter als drei Monate; g. eine Fotokopie des anwendbaren VCA-Zertifikats; h. eine Arbeitsverhältnis-Erklärung (verklaring arbeidsrelatie)
25.2 Die unter den Punkten e, f und h genannten Erklärungen sind Bredenoord ohne jegliche Aufforderung unverzüglich nach dem Ende jedes Quartals zu übergeben.
25.3 Jede Änderung in den unter a bis h in Artikel 25 Absatz 1 genannten Angaben sind Bredenoord sofort schriftlich zu melden.

26. Ausführungsplan
26.1 Auf Antrag von Bredenoord muss der Auftragnehmer einen Ausführungsplan übergeben. Dieser enthält unter anderem die Anfangs- und Fertigstellungszeitpunkte der aufeinanderfolgenden Arbeitsabschnitte und die Belegschaftsstärke. Wurde vereinbart, dass Bredenoord Geräte einsetzt, werden auch die Einsatzzeitpunkte im Ausführungsplan genannt. Der Ausführungsplan ist, nach Genehmigung seitens Bredenoord, Vertragsbestandteil.
26.2 Bredenoord ist berechtigt, während der Ausführung Änderungen im Ausführungsplan vorzunehmen. Die Folgen der Änderungen werden von Bredenoord und dem Auftragnehmer billigerweise geregelt. Gegebenenfalls wird der Vertrag geändert.
26.3 Der Auftragnehmer hat periodisch, entsprechend dem Wunsch von Bredenoord, über den Fortgang der Tätigkeiten und alle damit zusammenhängenden Aspekte zu informieren.

27. Personal des Auftragnehmers
27.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Bredenoord anzumelden. Erforderliche Angaben sind: Name, Vorname(n), Straße, Geburtsdatum und Ort, Staatsangehörigkeit, Steuernummer, Nummer und Art des Ausweises. Des Weiteren sind eine Kopie des Ausweises und (soweit zutreffend) die Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung vorzulegen.
27.2 Der Auftragnehmer ist für die tägliche Leitung und die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Die Zahl der befugten und fachkundigen Aufsichtsführenden, die der Auftragnehmer dafür abstellt, muss dem Umfang und der Art der Tätigkeiten und den von Bredenoord gestellten Anforderungen entsprechen. Aufsichtsführende müssen die niederländische Sprache beherrschen, sofern nicht anders vereinbart wurde.
27.3 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von den Mitarbeitern zu erbringenden Dienstleistungen fachkundig und ununterbrochen ausgeführt werden. Die Mitarbeiter erfüllen die vereinbarten Qualitäten in Bezug auf Ausbildung, Sachkenntnisse und Erfahrung.
27.4 Der Auftragnehmer stattet die Mitarbeiter mit Handwerkszeug und persönlicher Schutzausrüstung aus.
27.5 Der Auftragnehmer ersetzt Mitarbeiter lediglich vorübergehend oder endgültig, und nur nach vorheriger Genehmigung von Bredenoord. Bredenoord wird seine Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen vorenthalten. Bredenoord darf seine Zustimmung mit Bedingungen verknüpfen. Bei Ersatz von Mitarbeitern ist Absatz 1 anwendbar.
27.6 Bredenoord und der Auftragnehmer können eine Probezeit der Mitarbeiter vereinbaren. Stellt sich während der Probezeit heraus, dass Mitarbeiter die Leistungen billigerweise nicht zur Zufriedenheit von Bredenoord erbringen, muss der Auftragnehmer diese Mitarbeiter sofort auswechseln. Dafür dürfen Bredenoord keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
27.7 Stellt sich heraus, dass Mitarbeiter nicht über die erforderlichen Qualifikationen oder Sachkenntnisse verfügen, hat der Auftragnehmer nach einmaliger Aufforderung von Bredenoord die Mitarbeiter durch andere Mitarbeiter zu ersetzen, die wohl die gestellten Anforderungen erfüllen. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die sich nicht an die geltenden Vorschriften halten oder sich auf andere Weise ungehörig betragen. Für den Ersatz von Mitarbeitern können Bredenoord keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
27.8 Die Arbeiten werden gemäß den bei Bredenoord zu diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeiten und Verhaltensregeln ausgeführt. Der Auftragnehmer muss Mitarbeiter beauftragen, diese einzuhalten.
27.9 Zusätzliche Kosten, die infolge von notwendigen Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten, um den im Vertrag genannten Liefertermin erfüllen zu können, entstanden sind, trägt der Auftragnehmer. Im Falle höherer Gewalt trägt Bredenoord die zusätzlichen Kosten der Maßnahmen. Maßnahmen müssen vorher vereinbart werden.
27.10 Bredenoord ist berechtigt, regelmäßig Mitarbeiter auf der Baustelle zu zählen. Der Auftragnehmer hat daran mitzuwirken. Der Auftragnehmer muss auch an (sonstigen) angemessenen, von Bredenoord getroffenen oder noch zu treffenden administrativen Regelungen zur Prüfung der Belegschaftsstärke auf der Baustelle oder für die Arbeiten voll mitwirken. Beispielsweise kann der Auftragnehmer aufgefordert werden, eine Tagesübersicht der Personalplanung auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen, unterteilt nach allen Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden. Des Weiteren kann Bredenoord den Auftragnehmer auffordern, von Bredenoord abgezeichnete Zeitverantwortungsübersichten je Mitarbeiter zu erteilen.

28. Sicherheit, Gesundheit, Wohlbefinden und Umwelt
28.1 Der Auftragnehmer ist für Wohlbefinden, Sicherheit und Gesundheit und gute Umweltverhältnisse auf der Baustelle verantwortlich. Der Auftragnehmer muss alle vor Ort geltenden gesetzlichen, Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften einhalten.
8.2 Die vom Auftragnehmer benutzten Materialien, Geräte und Werkzeuge (wie z. B. Hebewerkzeuge, Kletter- und Gerüstmaterial) müssen mindestens die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und sich in gutem Wartungszustand befinden. Dies liegt mit im Ermessen von Bredenoord und unterliegt den Regeln von Bredenoord und/oder denen seines Auftraggebers.
28.3 Mitarbeiter, die sich nach Auffassung von Bredenoord auf der Baustelle nicht sicher verhalten, müssen nach einmaliger Aufforderung von der Baustelle verwiesen werden. Der Auftragnehmer muss dafür sorgen, dass diese Mitarbeiter sofort ersetzt werden, ohne dass Bredenoord dafür Kosten in Rechnung gestellt werden.
28.4 Bredenoord ist berechtigt, bei der Feststellung einer vom Auftragnehmer verursachten unsicheren Situation die Arbeiten einstellen zu lassen. Dabei ist Bredenoord nicht zur Entschädigung verpflichtet und bei einem solchen Aufenthalt liegt auf keinen Fall höhere Gewalt vor.

29. Eingriffe in die Arbeiten
29.1 Verlaufen die Arbeiten nach Auffassung von Bredenoord so, dass die für das Zustandekommen der Leistung festgesetzte Zeitdauer (teilweise) überschritten wird, wird Bredenoord dies dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Dasselbe gilt wenn die Arbeiten nach Auffassung von Bredenoord nicht gemäß den vertraglichen Bestimmungen und/oder den Anforderungen eines fachmännischen Könnens ausgeführt werden/wurden.
29.2 Der Auftragnehmer hat innerhalb von drei Werktagen nach Empfang einer Mitteilung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels solche Maßnahmen zu treffen, dass der Rückstand dem Urteil von Bredenoord zufolge innerhalb kurzer Zeit aufgeholt wird beziehungsweise die Bestimmungen und Anforderungen erfüllt werden. Erfolgt dies nicht, darf Bredenoord ohne gerichtliche Intervention alle nach eigenen Erkenntnissen erforderlichen Maßnahmen treffen. Bredenoord oder in seinem Auftrag handelnde Dritte können beispielsweise die Arbeiten des Auftragnehmers übernehmen. Der Auftragnehmer wird Bredenoord und diesen Dritten in diesem Fall in vollem Umfang unterstützen.
29.3 Alle externen und internen Kosten, die Bredenoord in Zusammenhang mit den Bestimmungen in Absatz 2 anfallen, gehen zulasten des Auftragnehmers. Er wird Bredenoord sofort die Kosten vergüten, einschließlich einer Entschädigung für Aufsicht und Gemeinkosten.
29.4 Auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Umstände darf Bredenoord sofort in die Arbeiten eingreifen, wenn dies in Anbetracht der Betriebsverhältnisse, der Sicherheit und/oder der gesetzlichen Regelungen erforderlich ist. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Haftung. Bredenoord wird dem Auftragnehmer ein solches Eingreifen immer möglichst bald melden.

30. Abnahme, Annahme, Ingebrauchnahme, Gefahr
30.1 Sofern im Vertrag nicht anders vorgesehen, wird davon ausgegangen, dass die Abnahme oder Annahme stattgefunden hat, wenn Bredenoord die erbrachten Leistungen schriftlich angenommen hat.
30.2 Bredenoord ist berechtigt, die Leistungen oder einen Teil davon vor seiner Fertigstellung in Gebrauch zu nehmen bzw. nehmen zu lassen. Die Leistungen oder der Teil werden infolge der Ingebrauchnahme nicht als abgenommen oder angenommen betrachtet. Wird durch die Ingebrauchnahme vom Auftragnehmer mehr verlangt, als ihm billigerweise zuzumuten ist, werden die Folgen davon von den Parteien billigerweise geregelt. Bis zur Abnahme trägt der Auftraggeber die Gefahr der Leistungen. Bei Untergang oder Beschädigung der Leistungen muss er deswegen für Ersatz oder Instandsetzung sorgen.
30.3 Die Gefahr der abzuliefernden Güter geht erst bei der Übergabe der Leistungen, zu denen die Lieferung gehört, vom Auftragnehmer auf Bredenoord über. Das Eigentum der Güter geht zum Zeitpunkt der (tatsächlichen) Lieferung auf Bredenoord über. Leistet Bredenoord Anzahlungen, geht das Eigentum der Güter zum Herstellungszeitpunkt über. Der Auftragnehmer wird die Güter in diesem Fall sofort mit einmaligen Kennzeichnungen als Güter von Bredenoord aussondern. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das vollständige und unbelastete Eigentum übertragen wird.
30.4 Güter, die dem Auftraggeber von Bredenoord zur Reparatur, Ver- oder Bearbeitung abgegeben sind, sind während dieser Reparatur, Ver- oder Bearbeitungszeit die Gefahr des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verzichtet zugunsten von Bredenoord auf sein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf diese Güter.

31. Übertragung von Rechten und Verpflichtungen und Vergabe
31.1 Ohne schriftliche Zustimmung von Bredenoord darf der Auftragnehmer Dritten den Vertrag, einen Teil davon oder Rechte oder Forderungen aufgrund des Vertrages nicht übertragen, verpfänden oder das Eigentum daran unter welchem Titel auch immer übertragen. Ferner darf der Auftragnehmer ohne Zustimmung von Bredenoord keine Leistungen von Dritten erbringen lassen. |
31.2 Ohne schriftliche Zustimmung von Bredenoord vergibt der Auftragnehmer den Vertrag oder einen Teil davon (a) nicht an Dritte beziehungsweise (b) schaltet dafür keine Dritten ein. Eine Ausnahme davon bildet der Teil eines Vertrages, für den die Vergabe oder die Einschaltung Dritter im Vertrag oder der Spezifizierung genannt wird. Zu Dritten gehören unter anderem: Selbstständige ohne Personal, Geschäftsführer-Großgesellschafter, Subunternehmer und Zeitarbeitsunternehmen. Liegt die schriftliche Zustimmung von Bredenoord vor, wird der Auftragnehmer die gleichen Maßnahmen zur Gefahrenbegrenzung in seinem Vertrag mit dem/den Dritten aufnehmen, die in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen und dem Bauvertrag mit Bredenoord enthalten sind.
31.3 Ohne schriftliche Zustimmung von Bredenoord entleiht der Auftragnehmer kein Personal von Dritten.
31.4 Die Zustimmung im Sinne von Absatz 1, 2 und 3 bedeutet nicht, dass eine sich aus diesem Vertrag ergebende Verpflichtung erlischt.

32. Von Bredenoord zur Verfügung gestellte Materialien, Geräte, Teile, Zeugnisse, Zeichnungen und ähnliche Sachen
32.1 Materialien, Geräte, Teile, Zeugnisse, Zeichnungen und ähnliche Sachen, die Bredenoord dem Auftragnehmer für die Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, bleiben das Eigentum von Bredenoord. Sie müssen deswegen auf eine für Dritte erkennbare Weise vom Auftragnehmer gekennzeichnet und ausgesondert werden. Nach Vertragserfüllung sind sie in einwandfreiem Zustand zurückzusenden.
32.2 Bis die in Absatz 1 genannten Sachen Bredenoord zurückgesandt sind, gehen diese Sachen auf Gefahr des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Sachen ordnungsgemäß instand zu halten.
32.3 Der Auftragnehmer wird alle Sachen, die er von Bredenoord in Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, auf eigene Kosten unter den üblichen Bedingungen gegen die Gefahr eines vollständigen oder teilweisen Verlustes oder Beschädigung infolge von Feuer, Diebstahl und Zerstörung versichern.
32.4 Der Auftragnehmer muss bei Empfang der in diesem Artikel genannten Sachen überprüfen, ob sie die Spezifikationen erfüllen. Des Weiteren müssen sie mit deutlichen Kennzeichen versehen sein, aus denen hervorgeht, dass sie das Eigentum von Bredenoord sind. Sofern der Auftragnehmer dies nicht innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach Empfang schriftlich gemeldet hat, geht Bredenoord davon aus, dass die in diesem Artikel genannten Sachen dem Auftragnehmer in einwandfreiem Zustand und gemäß den verlangten Spezifikationen zur Verfügung gestellt wurden.

33. Niederländisches Gesetz über die Steuer- und Sozialversicherungspflicht eines Unternehmers für von ihm eingeschaltete Subunternehmer [Wet Ketenaansprakelijkheid]
33.1 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Lohnabgaben seiner Mitarbeiter im Sinne von Artikel 25 Absatz 1f zu erfüllen. 33.2 Der Auftragnehmer schützt Bredenoord vor jedem Anspruch des Finanzamtes auf Lohnabgaben, die er für seine Mitarbeiter schuldet. Darunter fallen auch Zinsen, Geldstrafen und Kosten sowie Rechtsschutzkosten zur Anfechtung einer eventuellen Haftbarmachung.
33.3 Unbeschadet Absatz 1 und 2 muss der Auftragnehmer die Bücher so führen, dass die Lohnsumme pro Projekt festgestellt werden kann. Bredenoord ist berechtigt, diese Bücher zu prüfen. Der Auftragnehmer gibt die tatsächlichen Lohnkosten in jeder Rechnung an.
33.4 Bredenoord darf die vom Auftragnehmer in Zusammenhang mit den Leistungen abzuführenden Lohnabgaben, für die er aufgrund des Niederländisches Gesetz über die Kettenhaftung [Wet Ketenaansprakelijkheid] gesamtschuldnerisch haftet, dem Auftraggeber durch Einzahlung auf dessen Sperrkonto im Sinne dieses Gesetzes (das G-Konto) zahlen. Bredenoord darf die Lohnabgabe aber auch direkt an das Finanzamt überweisen. Im letztgenannten Fall hat Bredenoord dadurch keine Zahlungsverpflichtung der Lohnabgaben mehr an den Auftraggeber.
33.5 Sofern nicht anders vereinbart wurde, wird Bredenoord für die geschuldete Lohnabgabe einen zutreffenden Prozentsatz des Lohnbestandteils – und wenn dieser unbekannt sein sollte, 50% – direkt überweisen. Der Betrag wird auf das Konto des betreffenden Finanzamtes oder auf das G-Konto des Auftragnehmers überwiesen.
33.6 Bredenoord darf diesen Prozentsatz ändern, wenn sich herausstellen sollte, dass der vereinbarte Prozentsatz nicht der vom Auftraggeber tatsächlich geschuldeten Lohnabgabe entspricht.
33.7 Eine direkte Einzahlung oder G-Einzahlung gilt als befreiende Zahlung.
33.8 Ist die Umsatzsteuerverlagerungsregelung anwendbar, vermerkt der Auftragnehmer dies in jeder Rechnung.

IV. SONDERBESTIMMUNGEN BEI DER BEREITSTELLUNG VON ARBEITSKRÄFTEN Neben dem allgemeinen Teil (I) sind beim Bereitstellen von Arbeitskräften auch die Sonderbestimmungen von Kapitel (III) und dieses Kapitels (IV) anwendbar.

34. Genehmigung
34.1 Der Auftragnehmer muss, sofern erforderlich, eine Genehmigung für die Bereitstellung von Arbeitskräften haben.
34.2 Eingesetzte Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis und (soweit zutreffend) eine gültige Beschäftigungs- und Aufenthaltsgenehmigung mit sich zu führen.

35. Persönliche Schutzausrüstungen und Handwerkszeug.
35.1 Der Auftragnehmer muss die Mitarbeiter mit einer Sicherheitsbrille und -schuhen sowie Handwerkzeug auszustatten.
35.2 Wenn nötig stellt Bredenoord den Mitarbeitern einen Sicherheitshelm und -arbeitskleidung mit Bredenoord-Logo zur Verfügung. Der Auftragnehmer muss beaufsichtigen, dass die Mitarbeiter diese Schutzmittel auch tatsächlich tragen.
35.3 Die in Absatz 2 genannten Schutzmittel sind innerhalb einer Woche nach Beendigung der Arbeiten bei einem dazu angewiesenen Bredenoord-Mitarbeiter abzugeben. Für jeden nicht abgegebenen Schutzmittelsatz wird Pfandgeld von der Endrechnung des Auftragnehmers in Abzug gebracht.

36. Zeitverantwortung
36.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an (anderen) angemessenen von Bredenoord getroffenen oder noch zu treffenden administrativen Regelungen zur Prüfung der Belegschaftsstärke auf der Baustelle oder in Bezug auf die von Bredenoord abgezeichneten Leistungen, wie beispielsweise Zeiterfassungslisten pro Mitarbeiter, voll mitzuwirken.

37. Fakturierung und Zahlung
37.1 Rechnungen müssen das Umsatzsteuergesetz [Wet op de Omzetbelasting] 1968 erfüllen. Der Auftragnehmer muss in den datierten und nummerierten Rechnungen auf jeden Fall deutlich und übersichtlich folgende Angaben vermerken: a. die sich auf die Leistungen beziehende Einkaufsnummer von Bredenoord und des Auftragnehmers; b. das Projekt und der/die Erfüllungsorte, auf die sich die Rechnung bezieht; b. den Zeitraum und die erbrachte Leistung., auf die sich die Rechnung bezieht; d. die Lohnkosten; e. die von Bredenoord abgezeichneten Zeiterfassungslisten.
37.2 Beim Entleihen von Personal muss der Auftragnehmer Bredenoord von jedem Anspruch des Finanzamtes für geschuldeten Umsatzsteuer (BTW) freistellen. 37.3. Beim Entleihen von Personal kann der vollständig fakturierte USt-Betrag unmittelbar auf das Konto des betreffenden Finanzamtes oder auf das G-Konto des Auftragnehmers überwiesen werden.
37.4 Eine direkte Einzahlung oder G-Einzahlung gilt als befreiende Zahlung.

8. Beendigung des Vertrages/Kündigung von Personal

38.1 Bredenoord darf den Vertrag über die Überlassung von Arbeitskräften zwischenzeitlich beenden. Bei normaler Beendigung meldet Bredenoord dies dem Auftragnehmer mindestens drei Werktage im Voraus.

Hinterlegt bei der Geschäftsstelle der Rechtbank Zutphen am 05.08.2013 unter der Nummer 26/2013.

Download: Allgemeine Einkaufsbedingungen